Sonntagsschutz auch am Vortag
Bundesverwaltungsgericht zur Erwerbsarbeit um Mitternacht
Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt auch für Arbeitnehmer, die am Vortag noch bis Mitternacht im Einsatz sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigte in einer am 17. Dezember 2014 (Az. BVerwG 8 B 66.14) veröffentlichten Entscheidung entsprechende Urteile der Vorinstanzen.
Danach verstößt es gegen das Grundgesetz, wenn Arbeitnehmer noch an Sonn- und Feiertagen damit beschäftigt sind, nach offiziellem Ladenschluss des vorausgegangenen Werktags um 24 Uhr etwa noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.
Geklagt hatte eine Supermarkt-Handelskette gegen entsprechende Vorgaben des Landes Berlin. Das Land hatte der Handelskette vorgeschrieben, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die Klägerin wollte daraufhin vom Berliner Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass sie hierzu nicht verpflichtet werden könne.
Das Gericht wies die Feststellungsklage allerdings zurück. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies eine Berufung der Supermarkt-Kette zurück. Die fehlende gesetzliche Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen gebe den Arbeitgebern nicht das Recht, an den darauffolgenden Sonn- oder Feiertagen nach 0 Uhr noch Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Auffassung bestätigt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Dabei verwiesen die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Artikel 140 Grundgesetz gesetzlich so auszugestalten ist, »dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht«. Es müsse als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. »Dazu zählt nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber«, so das Gericht. epd/nd
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