Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig

Abfindungen: Was bei guter Planung steuerlich gespart werden kann

  • Lesedauer: 4 Min.
Wirtschaftliche Turbulenzen führen in Unternehmen häufig zu Einsparungen im Personalbereich und möglicherweise zu Kündigungen. Das stellt in aller Regel eine besondere Härte für die Betroffenen dar. Mit einer Abfindung kann jedoch wenigstens der finanzielle Verlust durch den verlorenen Arbeitsplatz abgeschwächt werden. Doch was sollte man dabei steuerrechtlich bedenken? Darüber informiert nachfolgend die Steuerberaterkammer Berlin.

Die Abfindung steht dem Arbeitnehmer nicht zwangsläufig zu, sondern ist prinzipiell eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die individuell verhandelbar ist. Insbesondere bei langjähriger Betriebszugehörigkeit kann es sich hier um stattliche Summen handeln, an denen der Fiskus aber beteiligt werden möchte.

Außerordentliche Einkünfte

Zu beachten ist, dass eine Abfindung anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, wohl aber lohnsteuerpflichtig ist. Zwar gehört sie, da sie nicht regelmäßig gezahlt wird, zu den außerordentlichen Einkünften, wird aber ansonsten wie Arbeitslohn behandelt.

Sie muss in jedem Fall bei der jährlichen Steuererklärung im Jahr der Auszahlung angegeben werden und ist in der Anlage N als Einnahme aus nicht selbstständiger Tätigkeit einzutragen.

Damit eine Abfindung als Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes steuerlich günstiger behandelt werden kann als klassischer Arbeitslohn, muss die Initiative für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgehen.

Die Fünftelregelung

Der Fiskus lässt bei der Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sogenannten Fünftelregelung zu.

Bei dieser Berechnungsweise wird fiktiv so verfahren, als würde der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Das reduziert in aller Regel den zu zahlenden Steuerbetrag und bewirkt eine Abschwächung des Progressionseffektes, der bei einer einmaligen Abfindungszahlung schnell zu einer unerwünscht hohen Einkommensbesteuerung führen könnte. Allerdings muss die sich aus der Fünftelung ergebende Gesamtsteuersumme sofort im Jahr des Erhalts der Abfindung gezahlt werden.

Für Arbeitnehmer, die ohne die Abfindungssumme steuerlich relativ gering belastet sind, bringt die Fünftelregelung einen Vorteil. Ohne diese Regelung könnte sonst durch die Einmalzahlung eine deutlich erhöhte Steuerlast eintreten.

Für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen, das bereits dem Spitzensteuersatz unterliegt, bringt die Fünftelregelung keine steuerlichen Vorteile. Für sie ist vielmehr der Auszahlungszeitraum steuerlich von Interesse, insbesondere wenn künftig ein niedrigeres Einkommen erwartet wird.

Zeitliche Streckung der Auszahlung

Für diese Fälle lassen sich die steuerlichen Belastungen möglicherweise verringern, wenn die Abfindungszahlung ins nächste Jahr verschoben oder auf mehrere Jahre verteilt wird. Für die Höhe der zu zahlenden Steuern werden dann nur die Zahlungen berücksichtigt, die tatsächlich im Jahr zugeflossen sind (Zufluss-Prinzip).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11. November 2009 (Az. IX R 1/09) entschieden, dass es unter bestimmten Voraussetzungen nicht missbräuchlich ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus rein steuerrechtlichen Gründen den Zahlungszeitpunkt auf verschiedene Zeiträume verteilen, also den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam gestalten.

Für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erwarten, kann es sich also lohnen, den für sie günstigsten Termin der Auszahlung und die jeweilige Größenordnung gemeinsam mit dem Arbeitgeber festzulegen. Tatsache ist, dass nicht die Fälligkeit eines Anspruchs allein bereits zu steuerbarem Einkommen führt, sondern normalerweise der volle wirtschaftliche Übergang in die Verfügungsmacht des betroffenen Arbeitnehmers.

Beispiel aktuelles Urteil

Wie wichtig in diesem Zusammenhang ein richtiges Timing und die fachkundige Gestaltung weiterer Modalitäten sein können, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. April 2014 ( Az. IX R 28/13).

In diesem Fall hatte die Klägerin die Auszahlung einer Teilsumme (die über 10 Prozent des Gesamtbetrages ausmachte) in einem anderen Veranlagungszeitraum vereinbart als die Zahlung des Hauptbetrages. Der BFH entschied in diesem Fall, dass keine einheitliche Entschädigungszahlung vorlag, die jedoch für die Anwendung der Fünftelregelung Voraussetzung ist.

Fazit: Das Thema Abfindungen und Steuern ist komplex. Neben den hier stark vereinfacht dargestellten Sachverhalten sind diverse weitere Facetten zu prüfen, die sich auch bei der Verwendung der Abfindung steuermindernd auswirken können. Deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig - also möglichst vor Festlegung der betrieblichen Vereinbarungen - einen Steuerberater hinzuzuziehen. stbk/nd

Siehe auch Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Berlin online unter www.stbk-berlin.de.

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