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Der Vermieter bediente sich - rechtswidrig

Mietkaution

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Vorgehen eines Vermieters widerspricht dem Treuhandcharakter einer Mietkaution, vereinbart er mit dem Mieter, während des laufenden Mietverhältnisses diese zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.

Die Klägerin als Mieterin einer Wohnung des Beklagten hatte nach § 7 des Mietvertrags eine Kaution von 1400 Euro zu zahlen. Eine Zusatzvereinbarung bestimmte: »Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen ...«

Als die Klägerin die Miete minderte, ließ sich der Vermieter im laufenden Mietverhältnis das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangte, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Der Vermieter sei nicht berechtigt, während des Mietverhältnisses wegen der hier streitigen Mietforderungen auf die Kaution zuzugreifen. Auf die Zusatzvereinbarung könne er sich nicht berufen, weil die Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB unwirksam sei.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 234/13) entschied, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution im laufenden Mietverhältnis wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Sein Vorgehen widerspreche dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Er habe die ihm als Sicherheit überlassene Summe getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.

Diese Zielsetzung würde unterlaufen. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam, so das Gericht. rechtsindex.de/nd

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