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Mieterverein ruft zur Prüfung auf

Neuverträge sollen auf ihre Zulässigkeit kontrolliert werden

  • Rainer Balcerowiak
  • Lesedauer: 2 Min.
75 Prozent aller Wohnungsangebote lagen in den letzten vier Jahren über den jetzt gültigen Kappungsgrenzen. Mieter sollen nun ihre Verträge überprüfen.

Der Berliner Mieterverein (BMV) ruft anlässlich der Einführung der Mietpreisbremse in der Hauptstadt ab 1. Juni dazu auf, alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Neumietverträge sorgfältig auf die Zulässigkeit der verlangte Miete zu überprüfen. Das bislang nur in Berlin per Verordnung umgesetzte Bundesgesetz sieht vor, dass in Gebieten mit angespannter Wohnungsmarktlage bei Neuverträgen die im Mietspiegel ausgewiesenen ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent überschritten werden darf. Ausgenommen von dieser Kappungsgrenze sind allerdings Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig wurden sowie Wohnungen, die vor der Neuvermietung umfassend modernisiert wurden. Auch besteht kein Anspruch auf die Senkung von Mieten, die bereits vor der Neuvermietung überhöht waren. Dabei bleiben allerdings Mieterhöhungen der letzten zwölf Monate vor der Neuvermietung unberücksichtigt.

Trotz der zahlreichen Ausnahmeregelungen hält BMV-Geschäftsführer Reiner Wild das Gesetz für ein wichtiges Instrument zur Dämpfung des Mietanstiegs in der Hauptstadt. Denn laut Daten der führenden Vermittlungsportale Immoscout und Immowelt lagen in den vergangenen vier Jahren 75 Prozent aller Wohnungsangebote über den jetzt gültigen Kappungsgrenzen. Es sei zu begrüßen, dass sich der Senat - anders als die Amtskollegen in Hamburg - nicht von den Hausbesitzerverbänden habe erpressen lassen, so Wild am Freitag vor Journalisten.

Für die Anfechtung überhöhter Mieten gibt es ein genaues Procedere. Mit einer »qualifizierten Rüge« können Vermieter unter Angabe der laut Mietspiegel und Kappungsgrenze zulässigen Miete aufgefordert werden, die Miete entsprechend zu senken bzw. Belege für deren Berechtigung vorzulegen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Klageweg beschritten werden. Bei Erfolg besteht dann sowohl Anspruch auf Senkung der vertraglichen Miete als auch auf Rückerstattung der überzahlten Beträge und zwar vom Zeitpunkt der ersten Rüge an. Wild wies allerdings darauf hin, dass während der gesamten Verfahrensdauer die ursprünglich verlangte Miete gezahlt werden müsse, da andernfalls zwischenzeitlich Kündigungstatbestände durch Zahlungsrückstände entstehen können.

Mit Sorge beobachtet der BMV Versuche der Vermieterverbände, die Mietpreisbremse auf juristischem Weg zu kippen. Zwar habe das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zur Unwirksamkeit des Mietspiegels bislang keine Präzedenzwirkung, so Wild. Falls sich diese Rechtsauffassung durchsetze, drohten Mieter allerdings »zum Freiwild zu werden«.

An sofort bietet der BMV allen Berliner Mietern an, sowohl Neumietverträge als auch Bestandsmietenhöhungen kostenlos auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Ein entsprechendes Formular kann im Internet geladen werden. www.berliner-mieterverein.de

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