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Kabinett läutet Phase 2 im Mittelmeer ein

Schwammige Formulierungen im Mandatsantrag an den Bundestag - aber: Seenotrettung wird nicht eingeschränkt

  • René Heilig
  • Lesedauer: 3 Min.
Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch das Erwartete zum Thema Flüchtlingshilfe: Deutschland macht mit bei der Phase 2 von EUNAVFOR MED. Nun soll der Bundestag nicken.

Im Verteidigungsministerium, das maßgeblich an der Umsetzung des Beschlusses beteiligt sein wird, ist etwas von einem «umfassenden europäischen Gesamtansatz» zu hören, den die Bundesregierung gemeinsam mit den EU-Partnern verfolge. Vier Ziele werden genannt: Seenotrettung, Schleuserbekämpfung, verstärkte Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern sowie mehr innereuropäische Solidarität bei der Aufnahme von Flüchtlingen in der EU. Das klingt schön, doch bereits die Behauptung eines «umfassenden europäischen Gesamtansatzes» macht die gesamte Formulierung zur Phrase.

Das Kabinett legte nun dem Bundestag ein Mandatsentwurf vor, laut dem die Deutsche Marine auf hoher See Schiffe «anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten» kann, wenn der Verdacht besteht, «dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden». Der Einsatzraum liege im mittleren und südlichen Mittelmeer, genannt sind Meeresgebiete südlich Siziliens vor der Küste Libyens und Tunesiens. Ausgenommen sind «Malta sowie das umschließende Seegebiet innerhalb von 25 nautischen Meilen sowie die Territorialgewässer sowie das Festland Libyens‹‹.

Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses wurde behauptet, nun werden man von der Informationssammlung über Schleuser zu deren Bekämpfung übergehen. Tatsächlich ist die Passage zur Anwendung von Gewalt durch die bis zu 950 deutsche Einsatzkräfte zurückhaltend - oder bewusst schwammig? - formuliert. Sie erfolge auf der Grundlage des Völkerrechts und sei durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Was immer die beinhalten - militärische Gewalt ist laut Dokument nur zulässig »zum Schutz eigener und anderer EUNAVFOR MED-Kräfte sowie im Rahmen der Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt.«

Natürlich lassen sich Situationen vorstellen, in denen Schleuser das Aufbringen und Durchsuchen ihrer Boote mit Waffengewalt verweigern. Dann kann von den Soldaten zurückgeschossen werden. Doch dieser Fall ist sehr konstruiert, da sich die gewieften Schleuser niemals außerhalb der Territorialgewässer sehen lassen. Sie schicken Flüchtlinge unbegleitet aufs offene Meer hinaus und spekulieren bestenfalls darauf, dass die überladenen Seelenverkäufer von anderen Schiffen entdeckt werden, bevor sie untergehen.

Von den Geretteten sollen die deutschen Marinesoldaten »Daten zu erheben«. Die müssten sich auf »Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke«. Dazu kommen Name, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort - bis zum Führerschein soll alles erfasst und »an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union« weitergeleitet werden.

Da das bislang schon geschah, fragt sich, wie legal man da handelte. Auffällig ist, dass im Gegensatz zum Mandat für der EU-Operation »Atalanta« vor Somalia bei der Mittelmeeroperation nicht definiert ist, wer die »einschlägigen Strafverfolgungsbehörden« sind. Der wichtigste Satz in dem Mandatsentwurf ist eine Selbstverständlichkeit: Es gelte »für alle im Rahmen von EUNAVFOR MED eingesetzten Schiffe die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen fort«.

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