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Leben und ärgern hoch droben

Urteile deutscher Zivilgerichte zum Thema Dachgeschoss

  • Lesedauer: 3 Min.
Manche Mieter und Immobilieneigentümer schätzen das Wohnen unterm Dach. Aussicht und Licht sind toll. Der Straßenlärm ist gedämpft. Keine Trittgeräusche stören.

Trotzdem bringt auch das Wohnen hoch droben manche Probleme. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern führt Gerichtsurteile zum Dachgeschoss auf.

Lichtkuppeln

In einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit um die Zuständigkeit für die Lichtkuppeln einer Flachdachkonstruktion. Konkret ging es darum, dass diese Kuppeln für die Belichtung einer Wohnung sorgten. Deswegen hätte man denken können, sie fielen in das Sondereigentum des speziellen Eigentümers. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Az. 610 C 588/11.WEG) entschied allerdings, dass die Kuppeln zum Gemeinschaftseigentum gehören. Einer der Gründe: Der Betroffene hatte ohne Hilfsmittel keinen Zugriff auf die Kuppeln.

Dachboden

Der Dachboden ist oft ein begehrter Ort, wo Mieter ihre Wäsche trocknen und über abgetrennte Lagerflächen verfügen. Was aber, wenn der Eigentümer diese Nutzung untersagt - obwohl die Fläche ursprünglich mitvermietet war? Laut Amtsgericht Köln (Az. 203 C 192/14) muss das nicht toleriert werden. Die Monatsmietzahlungen durften um zwei Prozent gekürzt werden.

Tiere im Lift

Bewohner im obersten Stockwerks müssen naturgemäß mehr als andere mit dem Aufzug fahren. In einem Fall störte es die Dachgeschossler, dass die Nachbarn ihre Haustiere im Lift mitfahren ließen. Diese Zumutung wollten sie verhindern lassen. Laut Amtsgericht Freiburg (Az. 56 C 2496/12) gehöre ein Tiertransport im Rahmen zur Nutzung einer Immobilie.

Gefahren vom Dach

Zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers gehört auch der Blick auf Gefahren vom Hausdach. Eiszapfen an der Regenrinne werden zu Geschossen. Das Landgericht Wuppertal (Az. 8 S 56/11) betonte in einem Urteil die Verantwortung der Eigentümer. Sorgten sie, soweit zumutbar, nicht vor, müssten sie für Unfälle haften.

Windige »Bude«

Beim Wohnen im Dach ist man stärker den Naturgewalten wie Wind ausgeliefert. Ist eine Immobilie nicht ausreichend isoliert, zieht es. Das Wohlbefinden des Mieters ist beeinträchtigt: Die Heizkosten können steigen. Ein Mieter kann sich unter gewissen Umständen dagegen wehren und Abhilfe verlangen. So entschied es das Amtsgericht Brandenburg (Az. 31 C 279/11). Der Eigentümer müsse etwas unternehmen, denn eine derart »windige Bude« sei einem Mieter nicht zuzumuten.

Klingel defekt

Besonders ärgerlich ist es im Dachgeschoss, wenn Wechselsprech- und Klingelanlage ausfallen. Denn ganz oben ist man nur schwer mit anderen Mitteln für Besucher zu erreichen. Rufen und Sichtkontakt wie in unteren Stockwerken entfallen fast vollständig. Das Landgericht Dessau-Roßlau (Az. 1 T 16/12) befürwortete deswegen eine fünfprozentige Mietminderung für den Ausfall der Kommunikationsanlage.

Garten oder Terrasse

Wer eine Immobilie kauft, sollte auf die feine sprachliche Unterscheidung zwischen »Dachgarten« und »Dachterrasse« achten. Beides verheißt eine andersartige Nutzungsmöglichkeit. Bei der Dachterrasse darf man damit rechnen, diese auch wirklich betreten zu können und sich darauf aufzuhalten. Bei einem Dachgarten ist das nicht zwingend gegeben.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 530/14) lehnte einem vom Käufer behaupteten Sachmangel ab. Er hätte wissen können, dass ein Dachgarten häufig nut eine gärtnerische Kulisse sei, wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse, so das Gericht weiter. LBS/nd

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