Beiträge keine Werbungskosten
Risikolebensversicherung
Die Versicherungsprämien stellten jedoch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, urteilte nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse (W&W) das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6147/12).
Das Gericht sah kein Risiko, das durch die Vermietung bedingt war. Dass die Risikolebensversicherung Darlehen absicherte, die der Kläger zur Finanzierung des Kaufs eines Mietwohngrundstücks einsetzte, sei unerheblich. Die Aufwendungen seien den Kosten der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und somit steuerlich unbeachtlich. Der Kläger habe die Beiträge auch für die Erhaltung und Bildung seines Vermögens geleistet. Dies sei eine private Mitveranlassung für den Abschluss der Versicherung, deren Anteil an den Kosten der Versicherung nicht berechnet oder auch nur geschätzt werden könne. Das Gericht ließ die Revision beim Bundesfinanzhof zu. W&W/nd
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