Aufzug in Reparatur - nun heißt es Treppen steigen
Mietminderung
Laut Rechtsprechung ist eine Mietminderung von 15 Prozent anzusetzen, wenn in einem Mehrfamilienhaus der Fahrstuhl außer Betrieb ist. So entschied das Amtsgerichts Berlin-Mitte im Urteil vom 3. Mai 2007 (Az. 10 C 3/07) bei Ausfall des Fahrstuhls während 16 Tagen im 6. Obergeschoss). Bei einem Ausfall des Fahrstuhls während 16 Tagen im 10. Obergeschoss hält das Amtsgericht Berlin-Mitte im Urteil vom 19. April 2007 (Az. 10 C 24/07) sogar eine Mietminderung von 20 Prozent für gerechtfertigt.
Grundlage für die Mietminderung ist die Brutto-Warmmiete, also die Miete inklusive aller Nebenkosten (inklusive Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung).
Ein Beispiel: Ein Mieter wohnt im 7. Stock und zahlt eine Brutto-Warmmiete von 520 Euro im Monat. Der Fahrstuhl ist nicht nutzbar. Der Mieter darf also die Miete um 15 Prozent mindern - das sind 78 Euro. Von der monatlichen Miete in Höhe von 520 Euro können also 78 Euro einbehalten werden, so dass nur noch lediglich 442 Euro an den Vermieter zu überweisen sind.
Sollten die Arbeiten jedoch nur drei Wochen andauern, muss die Mietminderung anteilig berechnet werden, was anhand unseres Beispiels bedeutet: Die 78 Euro Mietminderung für 31 Kalendertage umgerechnet auf 21 Tage ergibt 52,83 Euro. Für den dreiwöchigen Ausfall des Fahrstuhl reduziert sich die Miete also um 52,83 Euro.
Wurde für den laufenden Monat bereits die volle Miete entrichtet, kann bei der nächsten Mietzahlung die anteilige Mietminderung vorgenommen werden.
Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin, weist darauf hin, dass der Mieter dem Vermieter nicht unbedingt mitteilen muss, dass er während der Instandsetzungsarbeiten des Aufzugs die Miete mindert. Um Unklarheiten oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden könnte das allerdings sinnvoll sein.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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