Rauchmelder auch in bestehenden Gebäuden

Energie und Hausbau

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In einigen Bundesländern heißt es: Rauchmelder auch in bestehenden Gebäuden

In drei Bundesländern - Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt - müssen ab Anfang 2016 auch in älteren Gebäuden Rauchwarner angebracht sein. Für Neubauten gilt diese Pflicht in fast allen Bundesländern. In Sachsen greift sie ab dem neuen Jahr - nur Berlin und Brandenburg haben zurzeit noch keine Rauchmelderpflicht.

In NRW müssen bestehende Gebäude bis Ende 2016 in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Zur Installation sind in der Regel die Haus- und Wohnungseigentümer bzw. die Vermieter verpflichtet.

Label für die Energieeffizienz

Für alte Heizungen ordnen ab 1. Januar 2016 Label die Anlagen Energieeffizienzklassen von A+ bis G zu. Sie werden zunächst freiwillig etwa bei manchen Energieberatungen vergeben. Ab 1. Januar 2017 ist dazu der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet. Den Verbraucher kostet das nichts. Im ersten Jahr erhalten nur Heizungen das Label, die älter als 29 Jahre sind. Die Altersschwelle sinkt schrittweise, bis ab 2024 alle Kessel ab 15 Jahre ein Etikett erhalten.

Zwei verschäfte Standards beim Hausneubau

Bei Wohnhaus-Neubauten gelten ab 1. Januar 2016 zwei verschärfte Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV). Für Heizung und Warmwasser darf dann nur noch drei Viertel der Energiemenge benötigt werden, die bislang zulässig ist. Entscheidend ist dabei der Primärenergiebedarf und auch, aus welchen Quellen die Energie stammt. Erneuerbare Energien halten den Wert niedriger als etwa das Heizen mit Öl oder Gas.

Die zweite Verschärfung betrifft die Dämmung von Wänden, Dächern usw., die etwa 20 Prozent besser sei als bisher.

Für die Sanierung bestehender Häusern gelten die Änderungen nicht. Auch die Anforderungen in den Sanierungs-Förderprogrammen der KfW bleiben unverändert. Für Neubauten jedoch werden sie zum 1. April 2016 angepasst.

Selbsterzeuger zahlen mehr für eigenen Strom

Bislang werden für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde 30 Prozent der EEG-Umlage (Erneuerbare Energien Gesetz) gezahlt; ab 1. Januar werden es 35 Prozent sein. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt sind aber für die ersten 10 000 selbst genutzten Kilowattstunden pro Jahr weiterhin von der Umlage befreit. Damit müssen die Besitzer der meisten Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gar keine Umlage bezahlen.

Höhere Netzentgelte - was wird mit dem Strompreis?

Die EEG-Umlage steigt ab 1. Januar 2016 um knapp 0,2 Cent auf 6,534 Cent pro Kilowattstunde - so hoch wie seit der Einführung im Jahr 2003 nicht. Dadurch steigt auch die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern im Strompreis: netto um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

Preistreibend wirkt auch die die KWK-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz), die sich wohl ebenfalls um knapp 0,2 Cent pro Kilowattstunde erhöhen wird - den Gesetzesentwurf dazu hat das Bundeskabinett bereits verabschiedet.

Die Netzbetreiber in Nordrhein-Westfalen haben für die meisten Kommunen steigende Netzentgelte angekündigt - pro Jahr durchschnittlich rund zwölf Euro brutto mehr für die Netznutzung. Das entspricht 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

Mietpreisbremse gilt ab 2016 auch in Brandenburg

Seit 1. Juni 2015 ist das »Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten« - besser bekannt als Mietpreisbremse - in Kraft. In derlei Gebieten darf bei Neuvermietung der Mietpreis nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Berlin hat sie bereits eingeführt. Ab 1. Januar 2016 gilt die Mietpreisbremse in Brandenburg für 31 Kommunen, darunter Bernau, Potsdam und Kleinmachnow.

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