Mehr BAföG ab Herbst 2016

BAföG

  • Lesedauer: 3 Min.
Nach langem Stillstand in Sachen BAföG hat die Bundesregierung im August 2014 eine BAföG-Reform verabschiedet, so dass im Herbst 2016 nachfolgende Änderungen in Kraft treten.

1. Anhebung der BAföG- Bedarfssätze um 7 Prozent

Danach sehen die BAföG-Bedarfssätze für Studierende in Deutschland bzw. innerhalb der EU ab Herbst 2016 folgendermaßen aus (Angaben in Euro):

außerhalb wohnend/bei Eltern wohnend
Grundbedarf 399/399
Bedarf für Unterkunft 250/52
Regelbedarf 649/451
Krankenversicherungszuschlag 71/71
Pflegeversicherungszuschlag 15/15
Maximalförderung 735/537

Der ausbildungsbezogene Kinderbetreuungszuschlag beträgt einheitlich 130 Euro je Kind.

2. Anhebung der BAföG- Freibeträge um 7 Prozent

a) Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner (§ 25 BAföG) ab Herbst 2016:

  • vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern 1715 Euro
  • vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen/vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden 1145 Euro
  • für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten/Lebenspartner des Einkommensbeziehers 570 Euro
  • für jedes weitere Kind 520 Euro

b) Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (§ 23 BAföG) ab Herbst 2016:

für den Auszubildenden selbst 290 Euro *

* Zusammen mit der Werbungskostenpauschale und der Sozialpauschale ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Auszubildenden umgerechnet auf den Monat 450 Euro nicht übersteigt. Damit wird ein 450 Euro Minijob möglich, ohne dass die BAföG-Förderung beeinträchtigt wird.

für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden 570 Euro
für jedes Kind des Auszubildenden 520 Euro

c) Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden (§ 29 BAföG) ab Herbst 2016

für den Auszubildenden selbst 7500 Euro
für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden 2100 Euro
für jedes Kind des Auszubildenden 2100 Euro

3. Weitere Änderungen auf einen Blick

1. Die Förderungslücken zwischen Bachelor- und Masterstudium werden geschlossen.
2. Gefördert wird nicht mehr bis zur letzten Prüfungsleistung, sondern bis zur Bekanntgabe des Abschlussergebnisses.
3. Die BAföG-Förderung wird bereits ab vorläufiger Zulassung zum Masterstudium möglich sein, sofern danach innerhalb eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt (bereits seit 1. August 2015 gültig).
4. Zur Verbesserung der Planbarkeit kann vor einem Masterstudium ein Vorabentscheid (§ 46 Absatz 5 BAföG) über die Förderfähigkeit dem Grunde nach beantragt werden (bereits seit 1. August 2015 gültig).
5. Eine Abschlagzahlung bei längerer Bearbeitung von Erstanträgen wird nicht mehr nur maximal 360 Euro monatlich betragen, sondern bis zu 80 Prozent des jeweils voraussichtlich zustehenden Bedarfs (bereits seit 1. August 2015 gültig).
6. Die 16 Bundesländer werden verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine Online-BAföG-Antragstellung zu ermöglichen.
7. Beim BAföG-Leistungsnachweis (erforderlich für die Weiterförderung zum Beginn des 5. Fachsemesters) wird der Sonderfall gestrichen, nach dem bereits zu einem früheren Zeitpunkt der BAföG-Leistungsnachweis (3. oder 4. Fachsemester) vorgelegt werden muss (bereits seit 1. August 2015 gültig).
8. Die für eine BAföG-Förderung festgelegte Aufenthaltsdauer in Deutschland für Ausländer/innen mit Aufenthaltstitel aufgrund humanitärer Gründe oder für geduldete Ausländerinnen und Ausländer wird von 4 Jahren auf 15 Monate verkürzt (ab 1. Januar 2016 gültig).
9. Das Auslands-BAföG wird der EuGH-Rechtsprechung angepasst (bereits ab dem Tag nach der Verkündung des BAföG-Änderungsgesetzes gültig). Zum Beispiel kommt es dann nicht mehr auf die Dauer eines vorherigen Aufenthalts in Deutschland vor dem Studium an, sondern auf die hinreichende Verbundenheit zu Deutschland.

Zusammengestellt nachV Informationen des Deutschen Studentenwerks

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