Vorlage binnen eines Jahres

Heizkostenabrechnung

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Nach geltender Rechtslage müssen dem Mieter die Heizkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen für das Kalenderjahr 2014 musste der Mieter daher bis zum 31. Dezember 2015 vorliegen haben.

Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er in der Regel keine Nachforderungen mehr stellen. Nach Einschätzung des Mietervereins Dresden und Umgebung sind vor allem Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der Frist eintreffen, häufig fehlerhaft. Eine Überprüfung lohnt sich für den Mieter hier fast immer.

Einwendungen gegen eine Abrechnung können bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang derselben an den Vermieter (nicht an die Messdienstfirma!) gerichtet werden. Steht in der Abrechnung eine kürzere Einwendungsfrist, so ist das unwirksam.

Unabhängig davon sind Nachzahlungen in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters ist aber weder eine erfolgte Nachzahlung noch die Entgegennahme eines Guthabens als endgültige Anerkenntnis des Abrechnungsergebnisses zu werten.

Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung muss einmal im Jahr der Heizenergieverbrauch in den Wohnungen durch Wärmemessdienstfirmen ermittelt werden. Der Termin zum Ablesen der Heizkostenverteiler muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Die Mieter oder Wohnungseigentümer müssen entweder einzeln oder durch einen gut sichtbaren Aushang benachrichtigt werden.

Kann der erste Termin nicht wahrgenommen werden, sollte nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ein zweiter Termin individuell vereinbart werden. Geschieht dies nicht, muss im Abstand von 14 Tagen der zweite Termin durchgeführt werden, möglichst nach 17 Uhr. Nur wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, beispielsweise den vorgegebenen Ablesetermin grundlos »platzen« lässt, muss er gegebenenfalls die Kosten eines zusätzlichen dritten Termins als Schadensersatz zahlen.

Macht die Ablesung wegen Geräteausfalls keinen Sinn oder verweigert der Mieter wiederholt die Ablesung der Heizkostenverteiler, darf der Verbrauch für diese Wohnung ausnahmsweise geschätzt werden. Der Mieterverein weist darauf hin, dass hierbei entweder auf den Verbrauch der betreffenden Räume in früheren Abrechnungsperioden oder den Verbrauch vergleichbarer Räume im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode zurückgegriffen werden muss. Andere Schätzverfahren, die sich beispielsweise auf Durchschnittswerte des gesamten Hauses stützen, sind ungenau. Auf sie sollte nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden. nd

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