Der Fiskus hält ein Auge drauf

Arbeiten in den Ferien

  • Lesedauer: 4 Min.
Die Ferienzeit naht: Für einen Teil der Schüler und Studenten sind Ferienjobs eine willkommene Beschäftigung, um die Finanzen aufzubessern oder um Erfahrungen für die eigene berufliche Orientierung oder im Arbeitsleben generell zu sammeln. Damit die Rechnung am Ende aufgeht, sollten sie einige gesetzliche Regeln kennen, auf die nachfolgend die Steuerberaterkammer (SBK) Berlin eingeht.

Es gib einerseits die unterschiedliche Behandlung von Schülern und Studenten unter arbeitsrechtlichen Aspekten, andererseits gelten für die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Verdienstes steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzen. Grundsätzlich dürften für Schüler und Studenten zwei Varianten interessant sein: die kurzfristige und die geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Zeitlich begrenzte Tätigkeit - kurzfristige Beschäftigung

Völlig sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern oder Studenten, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Seit 1. Januar 2015 darf die Beschäftigung in diesen Fällen nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr oder maximal drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Bis 2014 lag diese Grenze noch bei zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.

Nach wie vor spielt hierbei die Höhe des Verdienstes keine Rolle bezüglich der Abgabenpflicht. Zu beachten ist jedoch, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden, zusammengerechnet werden.

Das hat zur Folge, dass sowohl Steuern als auch Sozialabgaben dann auf einer anderen Berechnungsbasis zum Tragen kommen. Innerhalb bestimmter enger zeitlicher und Verdienstgrenzen kann der Arbeitgeber die auf diese Tätigkeit entfallende Lohnsteuer pauschalieren

Minijobs - geringfügig entlohnte Beschäftigung

Regelmäßig ausgeübte Jobs durch Schüler oder Studenten zählen im Grunde zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, so- lange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 450 Euro. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Schüler oder Studenten in aller Regel pauschal 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung mit Aufstockungsoption und die zweiprozentige Pauschalsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen. Damit sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgegolten.

Wenn der Schüler oder Student privat krankenversichert ist, entfällt für den Arbeitgeber der Krankenversicherungsbeitrag. Grundsätzlich, so betont der Gesetzgeber, steht eine geringfügige Beschäftigung der Beibehaltung der Familienversicherung nicht entgegen.

So kann davon ausgegangen werden, dass die Jugendlichen in aller Regel kostenfrei über die Eltern familienversichert bleiben oder privat krankenversichert sind, solange die genannten Arbeitsbedingungen eingehalten und die zulässigen Verdienstgrenzen von 450 Euro monatlich nicht überschritten werden. Bei Überschreiten der Grenzen muss der Student sich studentisch pflichtversichern und darauf achten, dass der Studentenstatus überwiegt und nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird.

Rentenversicherungspflicht beachten

Seit 1. Januar 2013 besteht die Regelung, dass Minijobber rentenversicherungspflichtig sind. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich per schriftlichem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei sollte er aber bedenken, dass die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden, die Voraussetzung für bestimmte spätere Leistungen der Rentenversicherung sind.

Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber bei der geringfügigen Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlt, würde sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers auf 3,9 Prozent belaufen.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Sie sind insbesondere für Schüler zu beachten, die noch nicht 15 oder noch unter 18 Jahren alt sind. Studenten sind in aller Regel nicht betroffen, da sie meistens älter als 18 Jahre sind. Für die Jüngeren ist eine Beschäftigung nach dem Arbeitsschutzgesetz nur unter besonderen Auflagen erlaubt oder gar verboten.

Hier gibt es Bestimmungen, die im Einzelfall in Abhängigkeit vom Alter, dem Arbeitsumfang und letztlich auch der Art der Arbeit zu prüfen sind. Dies sollte sinnvollerweise vor der Arbeitsaufnahme geschehen. Stimmen dann alle Voraussetzungen, kann es losgehen.

Mindestlohn auch für Studenten

Seit Januar 2015 ist zudem zu beachten, dass in der Regel auch Studenten den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro erhalten. Besonderheiten bestehen aber für Praktika.

Für Schüler gilt der Mindestlohn jedoch nur, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Arbeiten mit oder ohne Steuerkarte?

Auch wenn es die Steuerkarte in ihrer ursprünglichen Papierform gar nicht mehr gibt, wird die Bezeichnung noch genutzt. Aber heute muss der Arbeitnehmer seinem künftigen Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Dann können vom Arbeitgeber die weiteren notwendigen Daten elektronisch abgerufen und über das Elstam-Verfahren abgewickelt werden.

Das gilt in aller Regel für Jugendliche, die etwa 900 bis 950 Euro brutto monatlich verdienen und möglicherweise steuerpflichtig werden. Nachteilig, wie häufig geglaubt wird, muss das Arbeiten mit »Steuerkarte« für Jugendliche aber nicht sein. Denn wer eine Steuererklärung abgibt, kann auch gewisse Ausgaben steuermindernd geltend machen und sich so Geld vom Finanzamt zurückholen.

Daneben sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen, wenn sich beispielsweise an den Sommerjob direkt ein Ausbildungsverhältnis anschließt oder bezahlte Praktika unterschiedlichen Zuschnitts geleistet werden.

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