Lärm im Mehrfamilienhaus
Mietrecht
Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbarn genommen und auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden.
Feste und Partys
Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus »so richtig auf die Pauke gehauen werden«. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf Nachbarn genommen werden, besonders ab 22 Uhr.
Säuglinge, spielende Kinder
Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Übermäßiger oder rücksichtsloser Lärm wie Fußballspielen in der Wohnung, Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur oder Treppenhaus muss aber kein Nachbar akzeptieren. Nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen hingegen kann niemand verhindern und ist zu dulden.
Häusliches Musizieren
Häusliches Musizieren - in Zimmerlautstärke - ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten - aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen, und auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleichkommen, sind unzulässig. Sind im Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls ein Gericht einen Kompromiss finden.
In einer Seniorenwohnanlage gelten andere Grundsätze als in einer Wohnanlage mit überwiegend jungen Menschen. Außer- dem sind zu berücksichtigen: Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandene Schallschutzmaßnahmen, Pegel der Umgebungsgeräusche und Art des Musizierens.
Als Kompromiss kommt etwa in Betracht: Ruhezeiten von 12 bis 14 und von 20 bis 8 Uhr. Maximale Spieldauer pro Tag zwei Stunden.
Wichtig zu beachten: Mit in die Spielzeit gerechnet werden müssen sogenannte Fingerübungen, zum Beispiel bei einem Klavierspieler. Im Übrigen kommt es auf die Qualität der Musikausübung nicht an, sondern ausschließlich auf die Lärmintensität.
Fernseher und Stereoanlage
Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden, allerdings in »Zimmerlautstärke«. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen die Geräusche nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkeregler - noch weiter - zurückgedreht werden.
Haushaltsgeräte
Sie dürfen in der Wohnung auch dann benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Eine Waschmaschine darf auch einmal nach 22 Uhr laufen, für berufstätige Mieter bleibt oft kaum eine andere Möglichkeit. Und auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, muss am Sonntagmorgen nicht um 8 Uhr Staub gesaugt werden. Rollläden oder Jalousien dürfen auch nach 22 Uhr heruntergelassen werden.
Rasenmäher, Laubsauger
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22 und 7 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Andere Geräte wie Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9 und 12 und von 14 bis 17 Uhr benutzt werden.
Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20 und 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Haustiere
Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell oder andere Geräusche gestört werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt.
Badewanne und Dusche
Auch nach 22 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen beschränkt werden auf max. 30 Minuten mit Wasser ein- und ablaufen lassen.
Ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr vorsieht, soll dagegen wirksam sein. Ab 23 Uhr könne man sich in sonstiger, weniger störender Weise waschen.
Aus: MieterZeitung 3/2016
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