Regierung will Flüchtlingen keinen Mindestlohn zahlen
Ausbildungsvergütung soll Lohnuntergrenze ersetzen / DGB: Zuwanderer werden als billige Arbeitskräfte missbraucht
München. Die Bundesregierung erwägt einem Bericht der »Süddeutschen Zeitung« zufolge Ausnahmen für Flüchtlinge und Zuwanderer beim Mindestlohn. Laut einem gemeinsamen Papier von Arbeits-, Finanz- und Bildungsministerium solle für einen Migranten kein Mindestlohn gezahlt werden müssen, wenn sich dieser zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland nachqualifiziert. »In diesen Fällen kann eine Ausbildungsvergütung gezahlt werden«, heiße es in dem Papier.
Das Arbeitsministerium sieht die Überlegungen laut Bericht als »internes Diskussionspapier«. Rechtsänderungen oder Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollpraxis wären hiermit nicht verbunden, erklärte eine Sprecherin. Die Auslegungs- und Praxishinweise könnten aber »Bestandteil des Informationsangebots der Bundesregierung« werden, sobald das Papier fertig abgestimmt sei.
Der Mindestlohn wurde zu Jahresbeginn minimal von 8,50 auf 8,84 Euro die Stunde erhöht. In dem Papier würden mehrere Beispiele genannt, wann der Mindestlohn nicht gelten soll, schreibt die Zeitung: Absolviere zum Beispiel ein syrischer Tischler ein neun Monate langes Praktikum, weil ihm für die Anerkennung seines Berufsabschlusses neun Monate fehlen, wäre kein Mindestlohn fällig. Das gelte auch für eine vietnamesische Krankenschwester, die für ihre Berufszulassung in Deutschland noch einen längeren Lehrgang oder einen Kurs plus Praktikum machen muss, um Kenntnisse in der Krankenpflege nachzuweisen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnte vor neuen Ausnahmen bei der Lohnuntergrenze. Schon jetzt würden Unternehmen »Flüchtlinge, die sich mit ihren Rechten noch nicht auskennen, als billige Arbeitskräfte ausnutzen«, sagte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell. Die Auslegung durch die Ministerien führe dazu, »dass die Einfallstore zur Umgehung des Mindestlohns größer werden und nicht mehr kontrollierbar sind«.
Bereits jetzt gibt es Ausnahmen beim Mindestlohn. Davon betroffen sind beispielsweise Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Zeitungszusteller und Saisonkräfte. epd/nd
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