Auf dem Weg nach Guantanamo
Oliver Tolmein über den Gesetzentwurf des bayrischen Kabinetts zur »effektiveren Überwachung gefährlicher Personen«
Schon der Name des Gesetzentwurfes, den das bayrische Kabinett in die politische Landschaft geschickt hat - »Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen« - unterstreicht, wie weit uns die Stimmungsmache zu »Gefährdern« bereits gebracht hat: Personen handeln hier nicht mehr nur gefährlich, sie sind es selbst. Aber auch die geplanten neuen Normen haben es in sich. Dem Ermächtigungs-Katalog für die Polizei, der von der Absenkung der Schwelle für polizeiliche Standardmaßnahmen bis hin zur Möglichkeit reicht, künftig ohne zeitliches Limit den sogenannten Präventivgewahrsam zu verhängen - also eine Haft für Menschen, die gerade keine Straftat begangen haben - liegt die Idee einer Guantanamoisierung des Rechtsstaates zugrunde: Es werden einzelne Sektoren der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols einem Ausnahmerecht überantwortet, das rechtsstaatliche Schutzmechanismen wie den Richtervorbehalt noch kennt, sie aber nicht mehr in vollem Umfang und auch nicht mehr für alle wirksam werden lassen will. Insbesondere Menschen, die als sogenannte Gefährder eingestuft werden, als »gefährliche Menschen«, können angesichts eines solchen Gesetzes auf rechtsstaatliche Schutzgarantien zusehends weniger vertrauen.
Der Präventivgewahrsams macht das in besonderem Maße deutlich. Schon die heute, im CSU regierten Bayern und im schwarz-grün regierten Baden-Württemberg, ermöglichte Höchstdauer von 14 Tagen Polizeigewahrsam ist mit der Vorstellung nur schwer zu vereinbaren, dass einem Menschen, der keine Straftat begangen hat, auch keine Strafe drohen darf. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, wieso es nötig sein soll, zu Zwecken der polizeilichen Gefahrenabwehr einen Menschen zwei Wochen lang einzusperren. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu kein Hinweis, außer der dass auch die Polizeigesetze Bremens und Schleswig-Holsteins keine Höchstdauer für den Polizeigewahrsam normiert haben. Auch das scheint bedenklich; allerdings sind in Bayern die Gründe, die eine Ingewahrsamnahme ermöglichen sollen, viel weiter und unbestimmter gefasst als in den norddeutschen Regelungen. Artikel 17 des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes erlaubt schon die Ingewahrsamnahme, wenn bei der »Begleitperson« des oder der In-Gewahrsam-Genommenen Gegenstände gefunden werden, die »erfahrungsgemäß« bei Straftaten verwendet werden, und sie »den Umständen nach« hiervon Kenntnis haben musste.
Dass die rechtliche Idee des »Gefährders« grundsätzlich bedenklich ist, hat das Bundesverfassungsgericht zudem im April 2016 in seiner Entscheidung über die Ermächtigungsnormen des BKA-Gesetzes ausbuchstabiert. Verfassungswidrig ist das BKA-Gesetz in dem Teil, der den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen bei einer Person regelt, »bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß Paragraf 4a, Absatz 1, Satz 2 begehen wird«. Dazu gehört vor allem die Bildung terroristischer Vereinigungen. Es ist die Vorschrift, die erlauben sollte, in die Grundrechte von »Gefährdern« einzugreifen, um sie daran zu hindern, Straftaten zu begehen. Zu unbestimmt, »nicht normenklar«, befanden die Verfassungsrichter. Wenn Straftaten verhütet werden sollen, muss »ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar (sein)«. Und weiter: »In Bezug auf terroristische Straftaten kann der Gesetzgeber stattdessen aber auch darauf abstellen, ob das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft terroristische Straftaten begeht.«
Der polizeilichen Präventivhaft hat zudem auch schon der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sehr enge Grenzen gesetzt, damit sie nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Die Anforderungen sind in seinen Entscheidungen festgehalten: Der Staat muss »eine konkrete und spezifische Gefahr der Begehung einer Straftat vorweisen können. Dies betrifft insbesondere den Ort, die Zeit und die Opfer der möglichen Tat.« Das ist im Fall der vermeintlichen »Gefährder« in der Regel nicht gegeben. Der Fall des mutmaßlichen Berliner Attentäters Anis Amri zeigt das: Ein V-Mann berichtete, dass Amri verkündet habe, er wolle in Paris Kalaschnikows für Anschläge in Deutschland besorgen. Konkret fiel Amri aber nur durch Drogenhandel in kleinem Stil auf. Für Präventivgewahrsam hätte das nach den Vorstellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wohl nicht gereicht.
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