Wie erhalte ich eine genaue Übersicht über meine Kosten?
Leserfrage zu Kosten für Wasser und Abwasser
Es antwortet Hartmut Höhne, Mieterverein Viadrina, Frankfurt (Oder):
Das Wasserver- und Wasserentsorgungsunternehmen muss zur Feststellung der Kosten die gelieferte Wassermenge messtechnisch erfassen. Dafür muss ein geeichter Hauptzähler (Eichdatum kann man auf der Skale ablesen und sollte es auch mal fotografieren) vom Wasserwerk eingesetzt sein. Ein Kaltwasserzähler muss alle sechs Jahre durch ein neues Messgerät ersetzt werden. Dies wird in der Regel durch die Wasserwerke auch abgesichert.
Wie dann die Kosten für Wasser und Abwasser (oder auch Niederschlagswasser) auf die Endverbraucher (Mieter) aufgeteilt werden müssen, regelt der Mietvertrag. Sind nicht alle an den Hauptzähler angeschlossenen Verbraucher (Wohnungen und Gewerbeeinheiten, Gärten, Waschmaschinenplätze usw.) mit einem Unterzähler (Wohnungswasserzähler) ausgestattet, dann muss der Vermieter nicht zwingend die Kosten für Wasser und Abwasser nach dem Anteil der einzelnen Mieter am Gesamtverbrauch abrechnen.
Haben alle Wohnungen/Gewerbeeinheiten einen Wasserzähler, dann sollten die Wasser- und Abwasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden.
Die Umlage nach anderen Schlüsseln (egal ob Personenanzahl oder Quadratmeter Wohnfläche) ist immer unbillig. Sind aber noch nicht in allen Wohnungen/Gewerbeeinheiten Wasserzähler, dann gibt es als Umlageschlüssel nur einen dieser beiden (ungeeigneten).
Verwendet der Vermieter die Personenanzahl, dann muss er die tatsächliche Personenanzahl verwenden, nicht die aus dem Einwohnermelderegister.
Da viele Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen neben der Mengengebühr auch Grundgebühren verlangen, sollte in der Praxis die Umlage der Grundgebühr unabhängig vom Mengenverbrauch nach einem billigen (gerechten) Umlageschlüssel erfolgen. Im Regelfall sind die Grundgebühren billigerweise nach Verursachung - also Wohnung - umzulegen.
Eine einfache Überlegung führt zwingend zu diesem Ergebnis, wie das folgende Beispiel zeigt.
Für ein Zwei-Familien-Haus ist (neben der Mengengebühr) nach dem gültigen Tarif eine Grundgebühr je Wohnung zu zahlen (in Eisenhüttenstadt z. B. über 170 Euro je Wohnung und Jahr). Steht eine Wohnung im Betriebskostenjahr leer, dann müsste der eine Mieter aus dem Zwei-Familien-Haus bei Hinzurechnung der Grundgebühr zu den Mengenkosten beide Grundgebühren bezahlen, denn in der Leerstandswohnung wird kein Wasser verbraucht.
Das wäre allerdings eine grob unbillige Kostenumlage. Die leerstandbedingten Kosten hat aber zwingend der Vermieter zu tragen. Dies passiert automatisch und völlig korrekt/billig bei einer Kostenumlage der Grundgebühr nach Wohnungsanzahl.
Umweltpolitisch gesehen ist die Erhebung von Grundgebühren konsequent abzulehnen. Wasser ist kostbar. Und wer viel verbraucht sollte auch entsprechend viel bezahlen.
Im Beispiel Eisenhüttenstadt kosten einem Mieter 0 (Null) Kubikmeter Wasserverbrauch und dem Einsatz von Funkwasserzählern in der Wohnung knapp 200 Euro im Jahr (wegen der zusätzlichen Miet-, Ablese- und Abrechnungskosten)! Für einen verbrauchten Kubikmeter Wasser zahlt man dort rund 200 Euro im Jahr.
Was sollte der Mieter tun, um Ungerechtigkeiten bei der Wasserkostenumlage herauszubekommen?
Zuerst sind die eigenen Zähler in der Wohnung, am Waschmaschinenplatz und im Garten (und wenn möglich der Hauptzähler im Haus) regelmäßig (etwa halbjährlich) abzulesen und die Werte zu notieren. Die regelmäßige Anfertigung von Fotos (beispielsweise alle zwei Jahre) ist sehr zu empfehlen.
Im einem zweiten Schritt sind vom Vermieter die Originalrechnungen des Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsunternehmens anzufordern (Kopie oder Foto der Datenseiten der Rechnungen besorgen/anfertigen).
In einem dritten Schritt sollte man auch die Miet- und Abrechnungsrechnungen (Servicerechnung) des Ableseunternehmens einsehen (Kopie oder Foto besorgen/anfertigen). Sind nun möglicherweise die Unterlagen nicht ausreichend, so hat der Mieter auch ein Recht auf Vorlage der Verbrauchswerte aller einzelner Mietparteien - hierbei ist der Name zu schwärzen.
Anhand all dieser Unterlagen kann dann eine sachgerechte Kontrolle der Wasserabrechnung erfolgen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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