Besichtigung durch den neuen Eigentümer
Mietrechtsurteil
Im Herbst 2015 hatte Herr A eine Eigentumswohnung erworben, ohne sie vorher gesehen zu haben. Die Wohnung war seit über 30 Jahren an Herrn B vermietet. Im Februar 2016 wurde Herr A als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ein paar Tage später kündigte er dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Gleichzeitig schrieb der neue Eigentümer, er wolle die Räume sehen und ausmessen und schlug drei Termine vor.
Herr B schickte eine Architektenskizze, damit habe er genug getan: Laut Mietvertrag stehe dem Vermieter eine Besichtigung nur mit Kauf- oder Mietinteressenten zu oder wenn es um unaufschiebbare Instandsetzungsarbeiten gehe. B forderte zudem 638 Euro für eine neue Spülmaschine, weil die alte Maschine kaputt gegangen war.
Der neue Eigentümer zog vor Gericht. Das könne er vom Mieter verlangen, so das Amtsgericht München (Az. 416 C 10784/16). Es überwiege das Interesse des Eigentümers, sich vor Ort über die Wohnung zu informieren, die er beziehen wolle. Das Besichtigungsrecht sei im Mietvertrag nicht abschließend geregelt. OnlineUrteile.de
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