Wer bekommt die Ehewohnung?

Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Voraussetzung dafür ist, dass das weitere Zusammenleben unerträglich geworden oder das Wohl eines Kindes beeinträchtigt ist. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. II-6 UF 42/16) hin.

Im Fall hatte der Ehemann unter anderem das Schloss der Eingangstür ausgetauscht, während sich Frau und Sohn auf einer Mutter-Kind-Kur befanden. In der Folge stellte der Mann seinen Auszug in Aussicht, setzte dies aber nicht um. Das Familiengericht wies der Frau mit Kind die Wohnung zu und setzte dem Mann eine Frist für den Auszug.

Laut der Entscheidung müssen besondere Umstände vorliegen, um einem der Partner die gemeinsame Wohnung zuzuweisen. Vor allem sei dies der Fall, wenn einer der Ehegatten Gewalt anwendet. Im entschiedenen Fall sah das Gericht die besonderen Umstände im Verhalten des Mannes, weil er das Schloss ausgetauscht und weitere Veränderungen in der Wohnung vorgenommen hatte, ohne dies mit der Ehefrau zu besprechen. Er habe sich auch im Nachhinein davon nicht distanziert.

Die Ehefrau müsse daher befürchten, dass es zu weiteren nicht abgesprochenen Veränderungen kommen werde. Außerdem spreche auch das Wohl des Kindes für eine räumliche Trennung der Ehegatten. Das Gericht billigte dem Mann für den Auszug eine Frist von rund einem Monat zu. W&W/nd

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