Krankenkassen zahlen nicht ohne Notlage
Urteile im Überblick
Das teilte das Bundesverfassungsgericht am 11. Mai 2017 (Az. 1 Bv R 452/17) in Karlsruhe mit. Das Gericht nahm deshalb eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht an.
Die Klägerin hat eine Autoimmunerkrankung mit Komplikationen. Bei ihr kann die Zunge derart anschwellen, dass sie zu ersticken droht. Deshalb hat sie ein von der Kasse bezahltes Notfallset, das sie ständig bei sich trägt. Darüber hinaus wollte sie, dass ihre Krankenkasse eine Therapie bezahlt, deren Verordnung für ihre Erkrankung nicht zugelassen ist.
Krankenkassen müssten zwar nicht vorgesehene Behandlungsmethoden bezahlen, wenn eine »nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf« zu erwarten ist, erläuterte das Verfassungsgericht seinen Beschluss.
Dies gelte jedoch wegen des Ausnahmecharakters dieses Anspruchs nur dann, wenn akuter Behandlungsbedarf in einer lebensbedrohlichen Situation bestehe. Dies sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. epd/nd
Für Trennungskinder Schulgeld zahlen
Das Schulgeld für Kinder von Langzeitarbeitslosen muss das Jobcenter zahlen, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten.
So urteilte das Sozialgericht Dortmund am 16. Mai 2017 (Az. S 19 AS 2534/15) im Falle von zwei Schülern, die bei ihrer Mutter in Iserlohn leben. Mehrmals im Monat halten sie sich bei ihrem Vater in Hagen auf. Als sie dies auch an einem 1. Februar taten, weigerten sich die Jobcenter Märkischer Kreis und Hagen, Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (»Schulgeld«) für das folgende Schulhalbjahr zu erbringen, weil sie sich jeweils nicht für zuständig hielten.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Jobcenter Märkischer Kreis zur Zahlung des Schulgelds. Zwar sei während des Aufenthalts von Minderjährigen beim Umgangsberechtigten für teilbare Geldleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Umgangsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (»temporäre Bedarfsgemeinschaft«).
Dies gelte nicht für das einmalig im Schulhalbjahr geleistete Schulgeld von 30 oder 70 Euro, das nicht tageweise teilbar sei. Dass der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind am Stichtag bei ihm aufhalte, auch derjenige sei, der für das Schulhalbjahr den Schulbedarf anschaffe, sei nicht naheliegend. nd
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