Stromanbieter müssen mehrere Zahlungsmöglichkeiten eröffnen

Lastschrift allein genügt nicht

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Das Energieunternehmen forderte in diesem Falle von seinen Kunden die Kontodaten, denn die Kunden mussten ihm für den Basistarif »Strom Basic« ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale. Nach EU-Recht und deutschem Energiewirtschaftsgesetz müssten Energieversorger ihren Haushaltskunden vor dem Vertragsschluss unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten eröffnen, was in im Falle des Basistarifs jedoch unterblieb.

Über 90 Prozent der Haushaltskunden entschieden sich sowieso für die Lastschrift, konterte der Stromanbieter die Klage der Verbraucherzentrale. Wenn er als Stromanbieter diese Zahlungsart vorgebe, könne er im günstigen Basistarif den Zahlungsverkehr einfacher überwachen. Die eingesparten Kosten kämen den Kunden zugute.

Mit dieser Argumentation des Energieunternehmens war das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 24. März 2017 (Az. 6 U 146/16) nicht einverstanden. Wortlaut und Sinn des Gesetzes seien eindeutig, so das Oberlandesgericht. Energieversorger müssten für jeden Tarif verschiedene Zahlungsarten anbieten. Einkommensschwache Kunden, die über kein Konto verfügten, könnten nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. Ausgerechnet sie wären damit vom preisgünstigen Basistarif von vorn herein ausgeschlossen. Die geschilderte Praxis des Stromanbieters benachteilige sie also in unangemessener Weise.

Außerdem, so das Gericht, sei der Basistarif nicht nur wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens so günstig, sondern auch deshalb, weil der Energieversorger in anderen Tarifen mehr Leistungen biete.

Seine berechtigten wirtschaftlichen Interessen könne der Stromanbieter auch wahren, wenn er seinen Kunden auch im Basistarif die Möglichkeit von Barüberweisungen ermögliche. Wenn diese oder andere aufwendigere Zahlungsweisen dem Stromanbieter Mehrkosten verursachten, dürfe das Unternehmen diese Kosten an die Kunden weitergeben. OnlineUrteile.de

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