Auskunft über Legionellenbefall
Mietrecht: Informationspflicht des Vermieters
Der konkrete Fall: In einer großen Wohnanlage waren Legionellen im Trinkwasserleitungssystem gefunden worden. Diese Bakterien traten in unterschiedlicher Konzentration auf. Die Hausverwaltung informierte Eigentümer und Mieter über »erhöhte Werte«. Nur die direkt Betroffenen erfuhren die Daten im Detail, obwohl das Gesundheitsamt anordnete, die Hausverwaltung müsse alle Bewohner genau unterrichten.
Nach weiteren Messungen im Leitungssystem bat das Ehepaar A - in deren Wohnung kein zu hoher Wert gemessen wurde - seinen Vermieter um Auskunft über den Grad der Gefährdung. Erst zwei Monate später teilte ihnen die Hausverwaltung mit, welcher Wert in ihrer Mietwohnung gemessen worden war. Der war zwar nicht gesundheitsgefährdend. Dennoch kündigten die Mieter weitere vier Wochen später den Mietvertrag fristlos.
Dazu waren sie nicht berechtigt, entschied das Amtsgericht Hersbruck (Az. 11 C 146/15). Zwar hätten die Mieter dem Vermieter zu Recht einen massiven Verstoß gegen seine Pflichten vorgeworfen, weil er sie lange über den Umfang des Legionellenbefalls im Unklaren gelassen habe.
In solchen Fällen müssten Vermieter ihren Mietern sofort umfassende Auskunft erteilen. Wegen des Fehlverhaltens des Vermieters hätten die Mieter durchaus fristlos kündigen können - aber nur unmittelbar, nachdem der Legionellenbefall festgestellt wurde.
Das Ehepaar A habe dagegen dem Vermieter erst eine Frist gesetzt und nach deren Ablauf weitere neun Wochen mit der Kündigung gewartet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Leitungssystem schon saniert worden. Wer so lange warte, gehe wohl selbst nicht von einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit aus, befand das Gericht. Jedenfalls sei es den Mietern zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist von drei Monaten fortzusetzen und bis dahin Miete zu zahlen. Das Urteil wurde in zweiter Instanz vom LG Nürnberg-Fürth (Az. 7 S 1713/16) bestätigt. OnlineUrteile.deDas »nd« bleibt. Dank Ihnen.
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