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Durchaus berechtigte Fragen
Nicolas Šustr zur Meinung des Landgerichts Berlin, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig ist
Die Richter der 67. Kammer des Landgerichts Berlin wollten es einfach mal loswerden: Sie halten die Mietpreisbremse mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes für unvereinbar. Die Aufregung ist groß, auch weil der sogenannte Hinweisbeschluss in dem konkreten Prozessverlauf keine Rolle spielte und somit überflüssig war. Vermieterverbände jubeln, Mieterschützer sind empört. Vor allem, weil die Richter ihre Rechtssicht mit der wirtschaftlichen Ungleichbehandlung von Hauseigentümern begründen.
Doch die vier Seiten starke Mitteilung der Justizpressestelle hat es durchaus in sich. Denn die vielen systematischen Schwächen des Gesetzes auch bei der Erfüllung der laut Begründung intendierten sozialpolitischen Ziele sind offensichtlich. Zwei Beispiele: Es wird nicht in allen Bundesländern angewandt und wer vorher schon Wuchermieten verlangte, kann dies weiter tun.
Die Richter schreiben aber auch deutlich, dass es viel bessere gesetzliche Möglichkeiten gibt, um die Verdrängung von Geringverdienern zu verhindern, ohne sie freilich konkret zu benennen. Damit treffen sie allerdings auch den Kern des Problems. Die Mietpreisbremse ist ein kläglicher Koalitionskompromiss von CDU und SPD im Bund, weil viel einschneidendere Mietbegrenzungen wohl nicht gewünscht oder nicht durchsetzbar waren.
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