Werbung

Streitpunkt Untervermietung: nur bei »berechtigtem Interesse«

Mietrechtsurteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Hat jedoch der Mieter sich schon längst eine neue, feste Wohnung gesucht, besteht ein solches Interesse nicht mehr. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2017 (Az. 65 S 433/16).

Hintergrund: Mieter, die ihre Wohnung untervermieten wollen, benötigen dafür in jedem Fall die Zustimmung ihres Vermieters. Wollen sie nicht die ganze Wohnung, sondern nur einzelne Räume untervermieten, können sie auf diese Zustimmung einen Anspruch haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter einen guten Grund - ein sogenanntes »berechtigtes Interesse« - an der Untervermietung hat.

Dies kann zum Beispiel ein bevorstehender Auslandsaufenthalt oder ein längerer Arbeitseinsatz in einer anderen Stadt sein. Auch Geldknappheit ist ein Grund, wenn der Mieter sich die Wohnung allein nicht mehr leisten kann. Ablehnen kann der Vermieter dann nur bei ernsthaften Bedenken gegen den Untermieter in spe oder bei Überbelegung der Wohnung.

Für Untermieter ist jedoch Vorsicht geboten: Handelt es sich um möblierte Zimmer zur Untermiete und wohnt der Hauptmieter mit in der Wohnung, gelten viele Mieterschutz-Vorschriften für den Untermieter nicht, zum Beispiel die »Mietpreisbremse« oder die Regelungen zur Kündigung.

Der Fall: Zwei Mieter in Berlin hatten ihre gemeinsame Wohnung untervermietet. Allerdings hatten beide keinen wirklichen Bedarf mehr an der Wohnung. Der eine Mieter war mit seiner Familie in eine andere Wohnung gezogen, der zweite Mieter hatte sich auf Dauer in der Schweiz angesiedelt. Einer der Mieter hatte in der Wohnung noch ein Zimmer zum gelegentlichen »Abschalten«.

Eines Tages entzog ihnen der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung. Dies wollten die Mieter nicht einsehen.

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass die Mieter hier keinen Anspruch mehr auf eine Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung hatten. Denn ein »berechtigtes Interesse« an der Untervermietung sei nicht zu erkennen. Offenbar habe keiner von beiden vor, irgendwann wieder in die Wohnung einzuziehen. Die Wohnung nur »auf Vorrat« behalten zu wollen, reiche nicht aus.

Das Gericht wies darauf hin, dass es auch in Anbetracht der Wohnungsknappheit nicht Sinn der Untervermietung sei, eine Art zweiten, inoffiziellen Wohnungsmarkt zu eröffnen, wo Untermieter gutes Geld für Zimmer bezahlen, ohne einen Mieterschutz zu genießen. D.A.S./nd

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.