Alte Schäden, neuer Streit

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Der Fall: Die Eigentümerin einer Wohnung machte gegenüber der Mieterin bei der Rückgabe des Objekts Forderungen geltend. So waren die Türen und Türzargen erheblich abgenutzt und zerkratzt.

Für die fachgemäße Wiederherstellung sollte die Mieterin aufkommen. Diese aber berief sich auf ihre Vor- oder vielleicht sogar Vorvormieter, die für die Schäden verantwortlich seien. Durch ihren eigenen Gebrauch seien höchstens ein paar weitere Kratzer hinzugekommen. Deshalb wollte sie die Reparaturen nicht bezahlen.

Das Urteil: Der Vertrag besage eindeutig, dass die Mieterin am Ende der Laufzeit die Wohnung in unbeschädigtem Zustand zurückgeben müsse, befand der zuständige Richter am Amtsgericht Saarbrücken, (Az. 120 C 12/16). Hier gebe es jedoch erhebliche Mängel, die auch im Abnahmeprotokoll nach dem Auszug bestätigt seien. Nun hätte es an der Mieterin gelegen, Beweise für das Vorhandensein der Schäden bereits bei Einzug zu liefern. Das sei ihr jedoch nicht gelungen. LBS/nd

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