Der Gang zum Notar ist Pflicht
Hausverkauf mit Vorsorgevollmacht
Anders verhält es sich, wenn der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, die Immobilie des Bevollmächtigten zu veräußern. Dann wird der Gang zum Notar Pflicht. Darauf verweist die Notarkammer Berlin.
Vom Notar Beurkunden und Beglaubigen lassen
Auch beim Immobilienverkauf ist der optimale Erfolg eine Sache der richtigen Informationen, des Timings und des eigenen Einsatzes. Der neu aufgelegte Ratgeber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (vznrw) »Meine Immobilie verkaufen, verschenken oder vererben« unterstützt Eigentümer dabei, den Marktwert ihrer Immobilie zu ermitteln und in Ruhe den passenden Käufer zu finden - mit oder ohne Makler.
Wie kann man Interessenten begeistern? Welche Unterlagen wollen sie sehen, worauf haben sie Anspruch? Wie lässt sich der erste Eindruck gestalten? Was ist beim Notarvertrag alles zu beachten?
Der Ratgeber bietet jede Menge Tipps, Warnungen sowie Fallbeispiele. Er zeigt auch Alternativen auf, wie die Wohnung oder das Haus in der Familie bleiben kann, etwa durch eine Schenkung gegen Wohnrecht, Nießbrauch oder Rente. Mit den eigenen Kindern oder anderen nahestehenden Personen sind vielfältige Absprachen möglich. Soll das Eigentum erst im Todesfall übergehen, lässt sich das per Erbvertrag regeln, insbesondere, wenn der spätere Erbe schon vorab Leistungen erbringen soll. Sonst sorgt ein Testament für Klarheit.
Der Ratgeber, 192 Seiten, 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro, ist bestellbar online unter www.ratgeber-verbraucherzen-trale.de oder unter (0211) 3809-555 sowie in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Soll im Namen des Vollmachtgebers dessen Haus veräußert werden, muss einerseits eine Vorsorgevollmacht vorliegen, in der diese Anweisung ausdrücklich festgehalten ist. Andererseits sollte das Dokument von einem Notar beglaubigt oder beurkundet worden sein. Eine nur privatschriftlich unterzeichnete Vorsorgevollmacht reicht nicht aus, um einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen zu lassen und den Grundstücksverkauf zu vollziehen.
Vollmacht klug gestalten
Meist stellt der Vollmachtgeber seine Vorsorgevollmacht für den Fall aus, dass er geschäftsunfähig bzw. betreuungsbedürftig wird. Doch in der Praxis lässt sich gegenüber dem Grundbuch schwer nachweisen, wann genau diese Handlungsunfähigkeit eingetreten ist und die Vollmacht zum Einsatz kommen darf. Wird die Vorsorgevollmacht so gestaltet, dass sie sofort gültig ist, besteht jedoch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen des noch vollkommen geschäftsfähigen Vollmachtgebers handelt und das Haus verkauft.
Vorsorgevollmachten sind daher eine absolute Vertrauenssache. Dies gilt sowohl für eine Vollmacht, die explizit für die Veräußerung einer Immobilie bestimmt ist, als auch für eine Generalvollmacht, die in allen rechtlichen Angelegenheiten angewendet wird.
Solange der Betroffene geschäftsfähig ist, kann er die erteilte Vorsorgevollmacht allerdings jederzeit widerrufen. Zudem kann der Betroffene den Notar darum bitten, dass Ausfertigungen der Vollmacht nur ihm übersandt werden. Er kann dann selbst entscheiden, wann er die Vollmacht an den Bevollmächtigten aushändigt. Meist recht es, wenn der Bevollmächtigte weiß, wo er die Vollmacht findet, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.
Betreuer darf Haus verkaufen
Liegen unbeschränkte Vollmachten nicht vor, wird ein gerichtlich bestellter Betreuer den Immobilienkauf abzuwickeln haben. Eine langfristige Prozedur. So muss der Betreuer dem Betreuungsgericht regelmäßig ein Verkehrswertgutachten für den Grundbesitz vorlegen. Und es ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig. Erst dann kann der Immobilienkaufvertrag vollzogen werden.
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