Untermieter und Marder im Haus

Mietrechtsurteile in Kürze

  • Lesedauer: 2 Min.

Untervermietung

Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht nicht, wenn die Hauptmieter der Wohnung ihren tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt an anderer Stelle begründet haben und kein konkreter Rückkehrwille ersichtlich ist. Der Wunsch, die Wohnung dauerhaft als »Rückzugsort« oder für den Fall des Scheiterns der Partnerschaft vorzuhalten, reicht nicht aus (Landgericht Berlin, Az. 65 S 433/16).

Betriebskosten

Ein Verschulden des Vermieters an dem verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung entfällt nicht wegen der Weigerung des Mieters, dem Vermieter bei Rückgabe der Wohnung die neue Adresse mitzuteilen, wenn der Vermieter nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die neue Adresse des Mieters zu ermitteln. Auf dem Bestehen eines Nachsendeauftrags unter der alten Adresse darf der Vermieter 17 Monate nach Rückgabe der Wohnung nicht mehr vertrauen (Amtsgericht Köln, Az. 208 C 495/15).

Mietminderung

Ein Marderbefall auf dem direkt über der Wohnung gelegenen Dachboden berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von (mindestens) zehn Prozent (Amtsgericht Augsburg, Az. 72 C 2081/16).

Kündigung

Blockt ein Mieter bei bestehenden Konflikten jegliche Gesprächsangebote, dann kann dies eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen (Amtsgericht Augsburg, Az. 25 C 974/16).

Schönheitsreparaturen

Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu berücksichtigen, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige Interessen entgegenstehen (Landgericht Berlin, Az. 67 S 416/16).

Belegprüfung

Legt der Vermieter bei der Belegeinsicht und -prüfung der Betriebskostenabrechnung nicht alle Unterlagen vor und hat der Mieter dies ausdrücklich beanstandet, kann sich der Vermieter später nicht darauf berufen, der Mieter habe seine Einwendungen gegen die Abrechnung nicht rechtzeitig innerhalb von zwölf Monaten erhoben (Landgericht Berlin, Az. 63 S 132/16).

Aus: MieterZeitung Oktober 2017

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