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Mieter muss Techniker in die Wohnung lassen

Rauchmelderprüfung

  • Lesedauer: 2 Min.

Dies gilt zumindest bei Vorankündigung und einem Besuch zwischen 8 und 18 Uhr. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 26. Juni 2017, Az. 33 C 1093/17) - siehe auch nd-ratgeber vom 11. Oktober 2017.

Hintergrund: In allen deutschen Bundesländern gilt mittlerweile die gesetzliche Pflicht, Neubauten mit Rauchmeldern auszustatten. Für bestehende Gebäude gibt es Nachrüstfristen, die allerdings in vielen Bundesländern bereits abgelaufen sind.

In der Regel muss sich der Hauseigentümer um die Installation der Rauchmelder kümmern. Für deren ständige Betriebsbereitschaft ist - je nach Bundesland unterschiedlich - der Vermieter oder der Mieter verantwortlich. Ohne Wartung und Kontrolle geht es nicht, denn Batterien sind irgendwann verbraucht, Staub, Spinnweben und Zigarettenrauch können die Sensoren beeinträchtigen und manche Mieter bauen die Rauchmelder auch eigenmächtig wieder ab.

Dennoch dürfen Vermieter nicht nach eigenem Gutdünken die Wohnung ihres Mieters betreten. Denn dieser hat in jedem Fall in der Wohnung das Hausrecht.

Der Fall: Eine Wohnungsgesellschaft wollte in allen ihren vermieteten Wohnungen die Rauchmelder überprüfen lassen. Ein Mieter jedoch sah dies nicht ein. Er weigerte sich, den mit der Kontrolle beauftragten Techniker in die Wohnung zu lassen. Die Gesellschaft nahm dies nicht hin und zog vor Gericht.

Das Urteil: Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Vermieterseite Recht. Es erklärte, dass der Mieter verpflichtet sei, den Techniker zur Prüfung der Rauchmelder in die Wohnung zu lassen. Die Duldung einer solchen technischen Kontrolle sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag.

Das Gericht nannte dabei als angemessene Tageszeit für die Prüfung die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr. Zudem sei eine Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder einen Aushang im Treppenhaus erforderlich.

Sollte sich der Mieter dann immer noch weigern, den Techniker in die Wohnung zu lassen, dann drohen ihm Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. D.A.S./nd

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