Erhöhung bei Kindergeld und Trennungskindern
Rund um die Familie
Ab 1. Januar 2018 wird das monatliche Kindergeld um zwei Euro angehoben. Für die ersten beiden Kinder gibt es nun jeweils 194 Euro pro Monat, beim dritten Kind sind es 200 Euro und bei jedem weiteren Kind sogar 225 Euro. Allerdings kann Kindergeld künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden und nicht mehr - wie bisher - für mehrere Jahre.
Mindestsätze für Trennungskinder: Bei minderjährigen Trennungskindern steigt ab 1. Januar 2018 der Mindestsatz beim Unterhalt gemäß der neuen »Düsseldorfer Tabelle« um 6 bis 12 Euro. Beim staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, wo der andere Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt 348 Euro (bisher 342 Euro) monatlich. 7- bis 12-jährige haben Anspruch auf 399 Euro (bisher 393 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit beträgt der monatliche Mindestunterhalt 467 Euro (bisher 460 Euro). Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes bleibt weiterhin unverändert bei 527 Euro.
Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis 1900 Euro. Durch die Erhöhung des Mindestunterhalts steigen auch die Bedarfssätze bei höherem Einkommen: um jeweils 5 Prozent in den Einkommensgruppen 2 bis 5 sowie um je 8 Prozent in der 6. bis 10. Einkommensgruppe. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett.
Gleichzeitig werden erstmals seit 2008 ab 1. Januar 2018 auch die Einkommensklassen für die Berechnung der Bedarfssätze reformiert und angehoben, was für einige Kinder wiederum zu Einbußen führen dürfte. So beginnt das bereinigte Nettoeinkommen nunmehr bei 1900 Euro (bisher 1500 Euro) und endet bei 5500 Euro (bisher 5100 Euro).
Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2018 unangetastet verfügen kann, ändert sich allerdings in der 1. Einkommensgruppe (bis 1900 Euro) nicht: für Erwerbstätige 1080 Euro, für die, die keinem Erwerb nachgehen 880 Euro. In der 2. Einkommensgruppe steigt der Selbstbehalt von 1180 auf 1300 Euro sowie in den Einkommensgruppen 3 bis 10 wie bisher um jeweils 100 Euro.
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