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Ex-SS-Mann Gröning scheitert mit Gnadengesuch
Nur die niedersächsische Justizministerin könnte Haftantritt noch verhindern / Jüdischen Gemeinde Hannover sieht Gefängnisstrafe als gerechtfertigt an
Lüneburg. Der ehemalige SS-Mann Oskar Gröning ist mit einem Gnadengesuch an die Staatsanwaltschaft Lüneburg gescheitert, mit dem er einen Haftantritt abwenden wollte. Allerdings könne der 96-Jährige gegen den ablehnenden Bescheid noch Einwände beim niedersächsischen Justizministerium vorbringen, sagte eine Sprecherin am Mittwoch. Nach Angaben des Justizministeriums ist dort bisher keine Anfrage eingegangen. Grönings Anwalt Hans Holtermann wollte sich am Mittwoch nicht zu weiteren Schritten äußern.
Nach dem Justizministerium gebe es keine weiteren Instanzen, die Gröning um Gnade ersuchen könne, sagte Ministeriums-Sprecher Christian Lauenstein. Ministerin Barbara Havliza (CDU) habe sich noch keine abschließende Meinung gebildet, da ihr keine Anfrage vorliege. Bei einer möglichen Entscheidung sei die Ministerin nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden: »Im Zweifel gilt der Grundsatz Gnade vor Recht.« Gröning wurde im Juli 2015 vom Landgericht Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen im Vernichtungslager Auschwitz zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt. Er habe durch das Bewachen von Gepäck und das Verwalten der Gelder der Gefangenen die Morde gefördert, heißt es in dem Urteil, das seit September 2016 rechtskräftig ist. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht nach Grönings Beschwerde einen Haftaufschub abgelehnt.
Grönings Anwalt hatte auf die vom Grundgesetz garantierte Verhältnismäßigkeit gepocht. Demnach müsse grundsätzlich auch ein wegen schwerer Schuld Verurteilter eine realistische Chance haben, die Freiheit wiederzuerlangen. Außerdem drohe Gröning aufgrund seines Gesundheitszustandes Lebensgefahr. Zuvor hatten dagegen das Landgericht Lüneburg und das Oberlandesgericht Celle Gröning für haftfähig erklärt. Falls Gröning seine Haftstrafe antritt, soll er in der Justizvollzugsanstalt Uelzen untergebracht werden.
Die Frage, ob ein 96-Jähriger noch inhaftiert werden sollte, wird auch angesichts der Schwere der Verbrechen in Auschwitz unterschiedlich bewertet. Für das Internationale Auschwitz Komitee ist vor allem das Urteil gegen Gröning wichtig. »Das Verfahren war für die Überlebenden von herausragender Bedeutung«, sagte Vizepräsident Christoph Heubner dem epd. »Dazu gehörte auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bestätigt hat, dass jedes Rädchen seinen Platz in der Vernichtungsmaschinerie von Auschwitz gehabt und Schuld auf sich geladen hat.«
Ob Gröning jetzt in Haft komme, sei Sache der deutschen Justiz, sagte Heubner. Allerdings werde in der Diskussion um das Alter des Verurteilten noch einmal deutlich, wie unglaublich die Verbrechen in Auschwitz waren. Dort habe das Alter der Menschen keine Rolle gespielt.
Die Vorsitzende der Liberalen Jüdischen Gemeinde in Hannover, Ingrid Wettberg, sieht eine Gefängnisstrafe als gerechtfertigt an. »Wenn er nicht in der Lage wäre, die Haft anzutreten, wäre das berücksichtigt worden, denn die deutsche Justiz ist sehr human«, sagte Wettberg, die durch den Holocaust selbst Familienmitglieder verloren hat.
Sie erinnerte an die Schrecken des früheren Konzentrationslagers Auschwitz: »Die Menschen haben heute gar nicht mehr vor Augen, was da passiert ist.« Sie hätte sich ein Verfahren gegen Mittäter und Unterstützer wie Oskar Gröning schon vor 40 Jahren gewünscht, sagte Wettberg. Eine Haft für Gröning habe heute »nur noch Symbolwert«, aber sie sei ein wichtiges Symbol.
Der Hamburger Strafrechtler und Rechtsphilosoph Reinhard Merkel hält dagegen eine Vollstreckung der Gefängnisstrafe wegen des hohen Alters des Verurteilten für falsch. »Weder ist ein Mann im Alter von 96 Jahren resozialisierungsbedürftig, noch darf man an einem Täter eine Form der schieren Vergeltung, also archaisch formuliert, der bloßen Rache, ausüben«, sagte er.
Dass Gröning wegen seiner Taten in der NS-Zeit Jahrzehnte später noch angeklagt und verurteilt wurde, findet Merkel allerdings richtig. Mit einer Straftat werde eine Norm gebrochen. Das könne nicht ohne Folgen bleiben. »Das Rechtssystem braucht eine Art symbolischer Wiederherstellung des Geltungsanspruchs dieser Norm.« epd/nd
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