Beleglose Steuererklärung
Was sich im Steuerjahr 2018 ändert
Einige Details in Kürze vorneweg: Sogenannte »geringfügige Wirtschaftsgüter«, also den beruflich genutzten PC oder ein Regal im Arbeitszimmer, kann man jetzt besser absetzen. Paare, die heiraten wollen, sollten unbedingt ihre Steuerklassen prüfen. Ab diesem Jahr gruppiert das Finanzamt sie automatisch in Steuerklasse vier ein, was häufig zu Problemen führt. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 wird um zwei Monate verlängert, und zwar auf den 31. Juli 2019. In diesem Jahr gilt aber noch einmal die altgewohnte Deadline: 31. Mai 2018.
In diesem Jahr steigt der steuerliche Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9000 Euro. Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf 4788 Euro angehoben und das Kindergeld um 2 Euro auf 194 Euro monatlich erhöht.
Abgabe der Steuererklärung
Zwar wird für 2018 das Steuerrecht nicht neu erfunden, aber wer genau hinsieht, kann nicht nur Mühen, sondern vor allem auch Steuern sparen.
Eine entscheidende Frage vorweg: Wann muss die Steuererklärung für das Jahr 2018 spätestens abgegeben werden? Am 31. Juli 2019. Denn mit dem Steuerjahr 2018 erhalten alle Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit, ihre Unterlagen zusammen zu suchen und die Erklärung auszufüllen.
Wer Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, der muss seine Steuererklärung 2018 erst Ende Februar 2020 abgeben. Wer Steuererstattungen zu erwarten hat, sollte diese längere Frist jedoch nicht ausreizen. Aber: In diesem Jahr, also für die Steuererklärung 2017, gilt noch die alte Abgabefrist 31. Mai 2018. So will es das Gesetz.
Doch bereits im vergangenen Jahr haben zahlreiche Landesfinanzämter die Abgabefrist um zwei Monate verlängert. Dies galt für Steuerzahler, die sich bei Elster, dem Steuerportal der Finanzbehörde, registrierten und die ihre Steuererklärung dann online einreichten. Mit einer vergleichbaren Elster-Werbeaktion kann man auch in diesem Jahr sicherlich wieder für die Steuererklärung 2017 rechnen. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins kommen in den Genuss einer deutlichen Fristverlängerung: Sie müssen spätestens am 31. Dezember 2018 ihre Steuererklärung einreichen.
Ab der Einkommensteuererklärung 2018 wird die verspätete Abgabe auch teuer: Bisher konnte das Finanzamt hier nach Ermessen entscheiden. Künftig kostet das Nichteinhalten der Frist pro Verspätungsmonat mindestens 25 Euro.
Weitere Änderungen im Überblick
Beleglose Steuererklärung: Allmählich wächst die Zahl der Finanzämter, die eine beleglose Steuererklärung ermöglichen. Das heißt: Steuerzahler müssen in den Fällen keine Belege mehr beim Finanzamt abgeben. Aber: Alle für die Erklärung wesentlichen Belege müssen aufgehoben (vorgehalten) werden, und zwar für den Fall, dass die Behörde doch einmal nachfragt. Aus der bisherigen Vorlagepflicht wird also eine Vorhaltepflicht.
Geringfügige Wirtschaftsgüter: Wer die Möglichkeit hat, zum Beispiel Büromöbel oder einen PC als Werbungskosten abzusetzen, der kann die Anschaffung ab diesem Jahr einfacher von der Steuer absetzen. Die Grenze für die sogenannten »geringfügigen Wirtschaftsgüter« wurde von 410 Euro auf 800 Euro (für Arbeitnehmer zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer, also auf 952 Euro) erhöht. Anschaffungen bis zu dieser Höhe müssen nun nicht mehr über mehrere Jahre (zum Beispiel Computer drei Jahre) abgeschrieben werden. Man kann sie sofort in voller Höhe ansetzen. Lediglich der Anteil für die private Nutzung muss abgezogen werden.
Rentenbesteuerung: Die Einführung der Rentenbesteuerung geht schrittweise voran. Betroffen davon sind Arbeitnehmer, die 2018 in den Ruhestand gehen. 76 Prozent, so hoch ist der Anteil der Rente, der 2018 besteuert wird. Parallel dazu werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in immer größerem Umfang als Sonderausgaben steuerfrei gestellt.
Kindergeld: 2018 ändert sich ein für viele Eltern wichtiges Detail. Wer es versäumt, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, der muss hier eine neue, deutlich kürzere Frist beachten. Andernfalls verfällt der Kindergeldanspruch. Ab 2018 wird Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend gezahlt.
Steuerklasse prüfen: Paare, die 2018 vor den Traualtar treten, werden vom Finanzamt automatisch in die Steuerklasse vier eingruppiert. Das gilt sogar dann, wenn nur ein Partner berufstätig ist. Diese Praxis ist jetzt gesetzlich festgeschrieben. Wer heiratet, sollte unbedingt prüfen, ob diese standardmäßige Einstufung günstig ist. Falls nicht, muss man die Einstufung zum Beispiel in die Steuerklassen III/V beantragen.
Gassi gehen: Wer seinen Hund von einem professionellen Dienstleister ausführen lässt, der kann 20 Prozent der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Hund jenseits der Grundstückgrenzen ausgeführt wird. Das hat Ende 2017 der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI B 25/17) entschieden. Die Einschränkung: Das Tier darf täglich nur ein bis zwei Stunden Gassi geführt werden und muss im Haushalt abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht werden. Nur dann gilt der Dienst als haushaltsnahe Dienstleistung, die steuerlich begünstigt ist.
Noch ein Hinweis: Das Steuerrecht bleibt weiterhin für die meisten Bürger undurchsichtig. Wer Steuervorteile nicht verschenken will, der sollte sich im Zweifel an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. mit Sitz in Gladbeck.
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