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Vollmacht als letzter Wille?

Erbrecht

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

Frau A. war 2014 im Alter von 64 Jahren gestorben. Ihren beiden Schwestern, Frau B. und Frau C., vererbte sie in ihrem Testament jeweils eine Hälfte ihres Hauses. Frau B. erhielt zudem eine Vollmacht für die Bankkonten, die auch nach dem Tod von Frau A. gelten sollte.

In zwei weiteren mit »Vollmacht« überschriebenen Schriftstücken bestimmte die Erblasserin, ihre Nichte - Tochter von Frau B. - könne über ihren Bausparvertrag »über meinen Tod hinaus« verfügen und »sich das Guthaben auszahlen« lassen. Die Nichte sollte auch ihr Vermögen bei der Volksbank (Girokonto, Sparbuch etc.) bekommen. Insgesamt ging es um einen Betrag von 63 400 Euro.

Die bevollmächtigte Schwester B. zahlte ihrer Tochter 31 700 Euro aus. Schwester C. verlangte jedoch die andere Hälfte des Betrags: Die verstorbene Schwester A. habe mit diesen Schriftstücken für die Nichte nur eine Vollmacht ausgestellt und ihr nicht das Vermögen vermacht. Dagegen war die Nichte der Ansicht, hier handle es sich nicht nur um Vollmachten, sondern um testamentarische Verfügungen. Deshalb stehe ihr das Geld auf den Konten zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab mit Urteil vom 11. Mai 2017 (Az. 10 U 64/16) der Nichte Recht. Auch wenn die beiden Schriftstücke mit »Vollmacht« überschrieben seien: Die Erblasserin habe sie handschriftlich verfasst und unterschrieben. Sie zeigten zudem den ernsthaften Willen, der Nichte das Geldvermögen zukommen zu lassen, betonte das OLG. Frau A. habe die Schriftstücke nicht bei den Banken hinterlegt, sondern zusammen mit dem einige Tage zuvor geschriebenen Testament in ihrer Wohnung aufbewahrt.

Der Text des Testaments belege, dass sich Frau A. im Erb- recht nicht auskannte. Mangels juristischer Beratung habe die Erblasserin eben gedacht, sie müsse »postmortale« Bankvollmachten ausstellen. Die Formulierung, die Nichte solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche jedenfalls eindeutig dafür, dass es der Wille der Erblasserin war, dass die Nichte das Vermögen bekommen und behalten sollte. Die Schriftstücke seien nicht »nur« als Bankvollmacht gedacht gewesen, sie seien als Testament anzusehen, so das Gericht. OnlineUrteile.de

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