Klage erfolgreich

Kitaplatz

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Die Stadt habe nicht nachgewiesen, dass in dem Fall die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vergeben worden seien, urteilte das Oberverwaltungsgericht von NRW (Az. 12 B 930/17). Es bestätigte damit eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Münster, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbaren Platz zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern hatten im Juli in erster Instanz erwirkt, dass ihr knapp zweijähriges Kind vorläufig in einer Kita betreut wird. Drei von der Stadt angebotenen Betreuungsstellen bei Tagesmüttern lehnten sie ab. Vater und Mutter sind voll berufstätig. Die alternativ angebotenen Plätze deckten entweder nicht die von ihnen benötigten Zeiten ab oder waren zu weit entfernt.

Die Stadt Münster habe auch im von der Kommune angestrebten Beschwerdeverfahren nicht beweisen können, dass der Vergabe von Kitaplätzen in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde liegen, so das Gericht. Die Vorgaben der Stadt seien nicht eindeutig. Die Kriterien eröffneten weitreichende Spielräume für die Kitaleitungen, die über die Vergabe selbst entscheiden. So sei bei einem besonderen Grund eine Vergabe im Einzelfall möglich. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Einzelfallentscheidung ergehen könne, sei nicht festgelegt worden. Im konkreten Fall wurden nicht sämtliche in Betracht kommenden Kitaplätze geprüft, um das Kind unterzubringen.

Seit 2013 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ihre ein- bis dreijährigen Kinder. epd/nd

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