Gründe bei Eigenbedarf müssen genannt werden

Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Beim Eigenbedarf eines Vermieters stellt sich die Frage, wie detailliert die Gründe zur Kündigung angegeben werden müssen. Dazu informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2017 (Az. 25 C447/16).

In der Entscheidung hatte der Vermieter mit dem Hinweis auf Eigenbedarf das bestehende Mietverhältnis aufgekündigt. Er hat hierbei den Grund angegeben, »das Haus für sich, seine Kinder und seiner Mutter« zu benötigen.

Der Mieter war der Auffassung, dass diese Erklärung gerade nicht zu einer wirksamen Kündigung ausreiche und war nicht bereit, die Räumlichkeiten innerhalb der genannten Frist herauszugeben. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage.

Diese wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Tatsächlich sei der Vermieter nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, die Gründe für das berechtigte Interesse an der Wohnung ausreichend darzulegen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Anforderung, die bei einer ordentlichen Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Dem Mieter sei frühestmöglich Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn so in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Diesem Zweck kommt die Kündigung nur nach, wenn diese konkretisiert wird. Insofern sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich zum einen die Angaben der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und zum andern die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, darzulegen. Sofern dies nicht erfolgt, ist die Kündigung gerade nicht ausreichend begründet.

Allein in der Formulierung, dass das Haus für den Vermieter und seine Kinder zu nutzen sei, sah das Gericht keine ausreichende Begründung. Es fehle bereits der Hinweis auf die Anzahl der Kinder. Es war somit nicht klar, wer alles tatsächlich in das Haus einzieht. Darüber hinaus wurde in keiner Weise angegeben, inwieweit sich die aktuelle Wohnort- und Arbeitssituation des Vermieters durch den Einzug verbessert bzw. überhaupt ändert. Auch das Einzugsinteresse der Mutter des Vermieters war nicht ausreichend dargelegt.

Da diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt waren, war der pauschale Hinweis auf den Eigenbedarf zur Wirksamkeit der Kündigung nicht ausreichend. Das Räumungsverfahren war erfolglos. DAV/nd

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