Teilkündigung ist nur ausnahmsweise möglich

Mietrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Dazu zählt etwa, dass Mietverträge nur insgesamt gekündigt werden können. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so kann nur beides einheitlich beendet werden. Eine Teilkündigung - nur Garage oder nur Wohnung - ist nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

So in einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 6. Oktober 2017 (Az. 3 S 56/16), auf die die AG Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Der geschlossene Mietvertrag hatte als Anlage eine Regelung, wonach die Mieter bis zur Fertigstellung der noch zu errichtenden Garage einen Carport anmieteten. Sobald die Garagen fertig wurden, sollte - wenn möglich - der Carport gegen eine Garage getauscht werden. So geschah es auch. Der nachfolgende Vermieter - die Wohnung nebst Garage wurde während des Mietverhältnisses veräußert - kündigte dann nur den Garagenmietvertrag und forderte den Mieter auf, diese herauszugeben und nicht mehr zu nutzen. Dieser Aufforderung kam der Mieter nicht nach. Er war der Auffassung, dass es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handele. Allein deshalb könne nur die Garage nicht gekündigt werden.

Dem stimmten die Richter zwar grundsätzlich zu. Der Grundsatz, dass nur eine einheitliche Kündigung möglich ist, beruht insbesondere darauf, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse dahingehend genießt, dass der Mietvertrag mit allen vertraglichen Regelungen, insbesondere den Mietobjekten, bestehen bleibt. Der Mieter trifft nämlich in der Regel einen Gesamtentschluss, eine Wohnung mit Garage oder ähnlichem zu mieten. Er mietet ein Gesamtpaket.

Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn die Teilkündigung dem Interesse des Vermieters entspricht und die Interessen des Mieters nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Mit anderen Worten: Wenn ausnahmsweise der Mieter keinen Schaden hat und der Vermieter ein großes Interesse an der Teilkündigung, kann diese im Einzelfall zulässig sein.

In diesem konkreten Fall gingen die Richter zu Lasten des Mieters davon aus, dass bei Vertragsschluss nur eine Garage angemietet wurde, soweit dies »möglich sei«. Der Mieter könne sich also hier ausnahmsweise nicht darauf berufen, dass er die Wohnung nicht ohne die Garage gemietet hätte. Es war ihm bei Vertragsschluss bewusst, dass er vielleicht keine Garage bekommt und hatte dennoch unterschrieben. Dazu kam, dass hier dem Mieter eine andere Garage - direkt neben seiner Garage - zum Tausch angeboten wurde. Diese konnte der Vermieter zu seinen Zwecken selbst nicht nutzen. Er hätte - wenn die Teilkündigung unwirksam gewesen wäre - selbst eine weitere Garage anmieten müssen. Da es für den Mieter aber letztlich keinen Unterschied machte, welche Garage er zum Parken nutzt, war es ihm ausnahmsweise und in diesem speziellen Fall zuzumuten, die Teilkündigung hinzunehmen. Er musste die Garage herausgeben.

Dennoch sollte sich der Vermieter zur Vermeidung solcher aufwendigen Argumentationen zur Gewohnheit machen, bereits bei Mietbeginn zwei separate und unabhängige Mietverträge abzuschließen. Dies mag einmal einen Mehraufwand darstellen, bringt aber viele Vorteile mit sich. DAV/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.