Lärm im Mietshaus hat Grenzen
Mietrechtsurteile
Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 226/16): Die Mieterin einer Altbauwohnung in Berlin wollte die über Jahre andauernden massiven Lärmbelästigungen aus der Wohnung über ihr nicht mehr hinnehmen. Sie verklagte ihren Vermieter, für Ruhe zu sorgen und ihr die Hälfte der unter Vorbehalt gezahlten Miete zu erstatten.
Von der über ihr wohnenden Familie ging fast täglich massiver Lärm aus, der oft über Stunden anhielt. An den lautstarken familiären Auseinandersetzungen beteiligten sich auch die erwachsenen Familienmitglieder. Die Mieterin dokumentierte über einen gewissen Zeitraum, wie lange sie jeweils durch heftiges Stampfen, Springen, Poltern und die lautstarken Streitigkeiten massiv in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Das Landgericht Berlin wies ihre Klage ab, ohne den Sachverhalt detailliert zu würdigen. Der BGH hob dieses Urteil auf. Hiernach muss ein Gericht bei ständig wiederkehrendem Lärm durch die Nachbarn eingehend prüfen, ob die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Es genüge hierzu, dass die unter dem Lärm leidenden Mieter beschreiben, um welche Art von Beeinträchtigungen es gehe und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz sie ungefähr auftraten.
Das Gericht müsse in seiner Entscheidung auch Alter und Gesundheit der Kinder berücksichtigen und inwieweit die Lärmbelästigungen durch erforderliches Verhalten der Eltern oder durch bauliche Maßnahmen gemindert werden kann.
Da sich das Landgericht Berlin mit diesen Punkten nicht befasst hatte, verwies der BGH den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts zurück, um den Fall erneut zu verhandeln. W&W/nd
Lärm in Ruhezeiten
Permanenten Lärm - vor allem in Ruhezeiten - müssen Nachbarn nicht hinnehmen, urteilte auch das Amtsgericht München (Az. 281 C 17481/16). Ständige lautstarke Unterhaltungen, ein laut aufgedrehter Fernseher sowie Kinderlärm bis weit nach 20 Uhr gehen zu weit. Nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH verurteilte das Gericht eine Familie zur Unterlassung und drohte bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld an.
Zum Hintergrund: Die sogenannten Ruhezeiten sind häufig in Gemeindesatzungen über den Lärmschutz geregelt und können sich daher von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Oft finden sich dazu auch Regelungen im Mietvertrag oder in einer damit verbundenen Hausordnung. Denn gerade in Mehrfamilienhäusern ist gegenseitige Rücksichtnahme gefragt.
Der Fall: Aus der Hausordnung eines mehrstöckigen Wohnhauses in München ging hervor, dass zwischen 12 und 14 Uhr sowie 20 und 7 Uhr Ruhe zu herrschen habe. Eine Familie hielt sich nicht daran. Die Mieter fielen während der Ruhezeiten immer wieder durch lautstarke Gespräche, Geschrei, Telefonieren per Freisprecheinrichtung, Musikhören und Fernsehen sowie Staubsaugen auf.
Die Kinder waren häufig nach 20 Uhr noch aktiv: Schreien, Herumtrampeln und Seilspringen waren an der Tagesordnung. Mehrmals in der Woche waren zudem bis zu sechs weitere Kinder zu Besuch. Bitten um mehr Ruhe beantwortete der Familienvater mit der Bemerkung, dass er machen könne, was er wolle. Die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses verklagte die Mieter schließlich auf Unterlassung.
Das Urteil: Das Amtsgericht München gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Es hatte die Nachbarn als Zeugen vernommen und von diesen angefertigte Lärmprotokolle berücksichtigt, die Lärm bis nach Mitternacht belegten.
Dem Gericht zufolge waren Häufigkeit, Lautstärke und Zeiten der Lärmentfaltung nicht mehr mit einer normalen Wohnungsnutzung zu vereinbaren. Zwar sei bei Kindern mit einem lebhaften und auch lauteren Verhalten zu rechnen.
Hier sei jedoch auch das Maß dessen überschritten worden, was bei Kindern noch hinnehmbar sei. Dazu komme das rücksichtslose Verhalten der Mieter, die sich schlicht geweigert hätten, den Bitten der Nachbarn nachzukommen und leiser zu sein.
Das Gericht erlegte den betroffenen Mietern daher auf, übermäßigen Lärm in den Ruhezeiten künftig zu unterlassen. Fernseher und andere Geräte seien nur in Zimmerlautstärke zu betreiben und auch die Kinder sollten den üblichen Lärmpegel nicht überschreiten. Bei Missachtung sei ein Ordnungsgeld fällig. D.A.S./nd
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