BND darf Daten weiter abgreifen

Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

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Leipzig. Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf weiter Daten am weltweit größten Internetknoten in Frankfurt am Main abgreifen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil eine gegen diese Praxis gerichtete Klage der Betreiberfirma ab. Das Bundesinnenministerium kann demnach das Unternehmen verpflichten, bei Maßnahmen der strategischen, also anlasslosen Fernmeldeüberwachung durch den Auslandsgeheimdienst mitzuwirken. (Az. BVerwG 6 A 3.16)

Der Rechtsstreit drehte sich um die ausländische Kommunikation, die durch diesen Internetknoten in Frankfurt läuft. Bei der strategischen Überwachung dieses Datenstroms werden etwa E-Mails anhand vorher festgelegter Suchbegriffe durchsucht. Dies geschieht anlasslos, also ohne konkreten Verdacht. Entstandene Treffer werden auf ihre Relevanz überprüft.

Die Klage gegen diese Praxis blieb nun vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Der BND sei im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des Bundesinnenministeriums internationale Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, erklärte das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied dabei in erster und letzter Instanz. Die Betreiberfirma kündigte an, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anzurufen.

Die Betreiberfirma DE-CIX Management GmbH strebte laut Gericht an, ihre Verpflichtung zur Mitwirkung und die Auswahl der Übertragungswege durch den BND als rechtswidrig einzustufen. Das Gericht lehnte dies als unbegründet ab. Die Betreiberfirma könne sich etwa als Vermittlerin von Telekommunikation nicht auf den im Grundgesetz festgeschriebenen Schutz des Fernmeldegeheimnisses berufen. Sie treffe keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, diese treffe allein den Staat. AFP/nd

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