Facebook muss Chats öffnen

Grundsatzurteil zum digitalen Erbe

  • Lesedauer: 1 Min.

Karlsruhe. Das soziale Netzwerk Facebook muss den Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen die Chatnachrichten der Tochter aushändigen. Der digitale Nachlass sei zu behandeln wie der analoge, urteilte der Bundesgerichtshof am Donnerstag.

Im konkreten Fall hatte Facebook das Profil der Tochter in den »Gedenkzustand« versetzt und den Eltern unter Verweis auf den Datenschutz der Chatpartner der Tochter die Einsicht verwehrt. Der Datenschutz, der nur für lebende Personen gelte, greift aber gegenüber dem berechtigten Interesse der Erben nicht, so der BGH. Facebook-Nutzer müssen auch zu Lebzeiten damit rechnen, dass sich Unbefugte Zugang zum Facebook-Konto verschaffen. Auch ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis liege nicht vor, weil die Eltern als Erben nicht mitlesende »Dritte« seien, sondern als Erben in die tote Person »einrücken«. nd Kommentar Seite 4

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