Die Abnahme nicht versäumen!

Baurecht: Wohnungskauf vom Bauträger

  • Lesedauer: 2 Min.

In den kommenden Monaten werden die ersten neuen Eigentumswohnungen mit Bauträgerverträgen ab Januar 2018 fertiggestellt und an die Käufer übergeben. Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum weist daher auf eine Neuregelung zur Abnahme hin.

Die Eigentumswohnung kann jetzt als abgenommen gelten, wenn der Kunde untätig bleibt. Wichtige Folge: Mit der Abnahme geht das Risiko, etwaige Baumängel beweisen zu können, auf den Kunden über.

Die sogenannte Abnahmefiktion tritt nach dem neuen § 640 Abs. 2 BGB ein, wenn der Bauträger nach Fertigstellung der Wohnung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde es versäumt, die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens einem Mangel zu verweigern. Ist der Kunde Verbraucher, muss der Bauträger ihn mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.

»Werden Sie bei Mängeln also unbedingt aktiv, damit die Abnahmefiktion nicht greift!«, rät WiE-Referentin Sabine Feuersänger allen betroffenen Wohnungskäufern. Denn durch die Beweislastumkehr ab der Abnahme steigt ihr Risiko, auf Baumängeln sitzenzubleiben. Zudem beginnt mit der Abnahme die fünfjährige Frist, nach deren Ablauf der Besteller eines Bauwerks gar keine Gewährleistung mehr verlangen kann.

Der Gesetzgeber hat die neue Abnahmefiktion eingeführt, um Unternehmer vor solchen Kunden zu schützen, die eine Abnahme grundlos verweigert oder verzögert haben, um ihre rechtliche Besserstellung möglichst lange zu behalten. Dann musste der Unternehmer die Erklärung der Abnahme gerichtlich durchsetzen. Dass eine solche Verzögerungstaktik nun ausgehebelt ist, geht jetzt allerdings auf Kosten jener Verbraucher, die die Bedeutung der Abnahme trotz Belehrung verkennen oder Baumängel schlicht nicht sehen.

»Lassen Sie sich nicht erst bei der Abnahme, sondern schon vor dem Abschluss eines Bauträgervertrag und in der Bauphase fachkundig und unabhängig beraten«, warnt Sabine Feuersänger. »Denn Sie treffen mit dem Wohnungskauf eine weitreichende Entscheidung - und bewegen sich dabei als Laie allein unter Profis.«

Worauf insbesondere Käufer von Neubau-Eigentumswohnungen von Anfang an achten müssen, darüber informiert WiE mit der Checkliste »Kauf vom Bauträger ab 2018«. Interessierte finden das Dokument unter www.wohnen-im-eigentum.de im Menü »Eigentumswohnung« und dort in der Rubrik »Wohnungskauf«. Die Checkliste steht auch Nicht-Mitgliedern kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Bei Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind weitere Besonderheiten zu beachten. Mehr dazu unter www.wohnen-im-eigentum.de im Menü »Eigentumswohnung« und in der Rubrik »Wohnungskauf« dann Menüpunkt »Bauabnahme« ansteuern. WiE/nd

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