Jobcenter muss Miete von Hartz-IV-Empfänger länger zahlen

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Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter grundsätzlich nicht die volle Miete tragen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. Wer zwischenzeitlich gearbeitet habe und danach erneut Hartz-IV-Leistungen beziehe, könne unter Umständen eine zweite Übergangsfrist beanspruchen, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 561/18 B ER).

Das Gericht entschied über die Klage eines 51-Jährigen aus Hannover, der seit dem Auszug von Frau und Kind allein in einer großen Wohnung lebte und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle Hartz-IV-Leistungen erhielt. Das Jobcenter forderte ihn auf, die Wohnkosten innerhalb von sechs Monaten zu senken. Der Mann fand jedoch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten.

Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der neue Arbeitgeber, der Mann war erneut hilfebedürftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen, hierauf habe es schon einmal hingewiesen. Demgegenüber sah sich der Mann als »Neufall«, was eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.

Das Landessozialgericht räumte dem Kläger eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung ein. Zwar sei er durch die vorherige Aufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und die sechsmonatige Übergangsfrist sei bereits abgelaufen. Allerdings müsse eine Kostensenkung im Einzelfall auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate arbeitete, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich und ausreichend.

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