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Kündigung per Twitter, Mieterhöhung auf Facebook?

Digitale Kommunikation mit dem Vermieter

  • Birgit Leiß
  • Lesedauer: 3 Min.

Das ist praktisch und schnell, birgt aber auch einige Risiken. Denn nicht alles lässt sich online erledigen. Für manche Dinge braucht es eben doch den guten alten Postweg.

Dass man mit dem Vermieter per Facebook oder über den Nachrichtendienst WhatsApp kommuniziert, kommt eher selten vor. Aber auch das hat man beim Berliner Mieterverein (BMV) schon erlebt. Da beschwerte sich eine Mieterin um 22 Uhr per WhatsApp über den Zustand der Badezimmerfliesen. Der Vermieter antwortete prompt - mit dem (nicht korrekten) Hinweis, dass Fliesenausbesserung in ihren Zuständigkeitsbereich falle und zudem »eigentlich kein Hexenwerk« sei: Das könne sie leicht selber machen. Den Link zu einem Youtube-Video »Alte Fliesenfugen entfernen und erneuern« schickte er gleich mit.

Eine Mitteilung per E-Mail - schnell und unkompliziert

Die elektronische Kommunikation hat etliche Vorteile für Mieter. »Viele Vermieter reagieren per E-Mail schneller als per Post«, so die Erfahrung von Stefan Schetschorke, Leiter der BMV-Rechtsabteilung. Beim Unternehmen »Vonovia« haben Mieter über das Kundenportal sogar Einblick in sämtliche Unterlagen aus dem Mietverhältnis, inklusive eventueller Mietrückstände.

Da fast alle Hausverwaltungen mittlerweile auf elektronische Aktenführung umgestellt haben, bekommt man zudem deutlich unkomplizierter als früher eingescannte Belege der Nebenkostenabrechnung als PDF zugemailt, berichtet Schetschorke. Seine Empfehlung: Alltägliche Mängel - den tropfenden Wasserhahn oder das klemmende Fenster - könne man unbesorgt per E-Mail melden. Das gleiche gelte für den Antrag auf Tierhaltung oder ähnliche Anliegen.

Vorsicht hingegen ist immer dann geboten, wenn eine Frist einzuhalten ist. Im Streitfall muss man den Zugang der E-Mail nämlich beweisen, und das ist schwieriger, als viele annehmen. Eine Sendebestätigung reicht da nicht aus. Die E-Mail könnte schließlich auch im Spamordner des Empfängers gelandet sein. Eine Mängelmeldung per E-Mail habe aber keine Nachteile gegenüber einem Brief, denn auch hier stellt sich das Problem des Sendenachweises, erklärt Schetschorke: »Kaum jemand macht das immer per Einschreiben, denn das ist schließlich auch eine Kostenfrage.«

Ratsam ist es auf jeden Fall, eine Lesebestätigung anzufordern. Allerdings kann man nicht sicher sein, ob der Vermieter dem auch nachkommt. Die »Einschreibe-E-Mail«, die von einigen Providern angeboten wird, hat derzeit praktisch keine Bedeutung.

Grundsätzlich gilt: Fast alle Angelegenheiten aus dem Mietverhältnis lassen sich papierlos erledigen. Das gilt für beide Seiten. Der Vermieter kann per E-Mail einen vertragswidrigen Gebrauch abmahnen, eine Änderung der Bankverbindung mitteilen oder die Betriebskostenabrechnung mailen. Sogar eine Modernisierungsankündigung oder eine Mieterhöhung darf gemailt werden. Allerdings stellt sich auch für den Vermieter das Problem des nachweislichen Zugangs, weswegen wichtige Dinge wie Mieterhöhungen meist eben doch im Briefkasten landen. Und selbst Mietverträge können online geschlossen werden - auch wenn das mitunter zu Beweisproblemen führt.

Kündigung nur mit Originalunterschrift

Anders sieht es bei der Kündigung aus. Hier ist vom Gesetz die Schriftform vorgeschrieben. Das heißt: Im Gegensatz zur Textform ist hier eine Originalunterschrift notwendig. Mieter wie auch Vermieter können nur mit einem original unterschriebenen Schreiben kündigen.

Eine weitere wichtige Ausnahme: Die Berufung auf die Sozialklausel bei einer Eigenbedarfskündigung bedarf ebenfalls der Schriftform, nicht aber der Härteeinwand bei einer Modernisierung. Als Mieter ist man übrigens nicht verpflichtet, seinem Vermieter seine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Wenn sie jedoch auf dem Briefkopf steht oder wenn man selber per E-Mail mit dem Vermieter kommuniziert, darf dieser sich auch darauf verlassen, dass man auf diesem Wege erreichbar ist.

Aus: MieterMagazin 7+8/2018

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