Aufnahme der eigene Kinder
Mietrechtlicher Tipp
Laut Mieterverein Dresden und Umgebung (mvd) hatte die Vermieterin einer Mieterin wegen Untervermietung gekündigt und die Räumung ihrer Drei-Zimmer-Wohnung verlangt. Die Untervermietung hätte nur mit ihrer Erlaubnis stattfinden dürfen.
Das Landgericht Potsdam (Az. 4S 96/12) urteilte, die Aufnahme der eigenen Tochter sei durch die familiäre Bindung privilegiert und stehe grundsätzlich nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Bei der Aufnahme von Familienangehörigen in die Mietwohnung macht es keinen Unterschied, ob die Tochter volljährig ist oder nicht. Kinder und Ehepartner dürfen Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters einziehen lassen. mvd/nd
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.