Varieté-Nummer um ein Minigehalt

Studienanwärter aus Mexiko ringt mit Friedrichstadtpalast um Salär für erbrachte Arbeit

  • Marina Mai
  • Lesedauer: 3 Min.

Der Berliner Friedrichstadtpalast hat einem studentischen Mitarbeiter kein Gehalt gezahlt. Von Mitte November bis Mitte Dezember 2018 hat der Mexikaner Francisco M. dort als Minijobber ausgeholfen. Francisco M. hat in seinem Heimatland Mexiko bereits ein Studium im IT-Bereich absolviert und mehrere Jahre bei IT-Firmen gearbeitet. Er kam nach Deutschland, um ein Masterstudium an der Humboldt-Universität zu absolvieren. Dazu bekam er ein Studentenvisum. Da für sein Studium einen Sprachabschluss nötig ist, absolviert er derzeit Deutschkurse. Strittig zwischen dem Friedrichstadtpalast und dem angehenden Studenten ist, ob er sich auch ohne Immatrikulation rechtmäßig in Deutschland aufhält und hier überhaupt eine studentische Nebentätigkeit ausüben darf.

Aus diesem Grund hatte die Personalabteilung den Mexikaner knapp einen Monat nach Arbeitsaufnahme zum Gespräch gebeten. Die Personalbüromitarbeiterin habe sich persönlich bei der Ausländerbehörde informiert, ob eine Beschäftigung mit dem Aufenthaltstitel des Mitarbeiters auch dann möglich sei, wenn dieser noch an keiner deutschen Hochschule immatrikuliert sei, sagt André Puchta vom Friedrichstadtpalast dem »nd«. »Dies wurde verneint«, so Puchta. »Wir teilten Herrn M. daher mit, dass nach unseren Erkundungen seine Arbeits- und Aufenthaltsbescheinigung möglicherweise ungültig sei und er sich bitte um eine Klärung bemühen solle.« Bis dahin sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.

Francisco M. hingegen war stets davon ausgegangen, dass er sich rechtmäßig in Deutschland aufhalte, solange er sich auf sein Studium vorbereite. So hatte es ihm die Humboldt-Universität versichert. Nach der Auskunft des Friedrichstadtpalastes war er in Panik geraten, hatte für den übernächsten Tag einen Flug nach Mexiko für die Weihnachtsferien gebucht. Dann hatte er erwogen, den Flug nicht anzutreten, aus Angst, nach den Ferien nicht nach Deutschland zurückkehren zu können. Ein Anwältin, die er konsultierte, beruhigte ihn. Sein Aufenthalt in Deutschland sei rechtmäßig, solange er sich in studienvorbereitenden Maßnahmen befinde, also etwa Deutsch lerne, teilte sie ihm mit. Das schrieb er im Januar dem Friedrichstadtpalast und bat um Weiterbeschäftigung sowie um Auszahlung seines Gehaltes. Eine Antwort erhielt er bisher nicht.

Für Johannes Glembek vom Bundesvorstand ausländischer Studierender ist die Erfahrung von Francisco M. typisch für ausländische Studierende, die vor ihrer Immatrikulation noch studienvorbereitende Maßnahmen absolvieren müssen. »Sie gelten ausländerrechtlich und arbeitsrechtlich als Studenten. Nur sozialversicherungsrechtlich ist das anders«, sagt er dem »nd«. Mit dieser schwierigen rechtlichen Situation seien viele Arbeitgeber überfordert. »Ich höre darum oft, dass Leute in studienvorbereitenden Maßnahmen erst gar keine Jobs finden, obwohl sie arbeiten dürfen.« Dass aber ein Gehalt für geleistete Arbeit nicht gezahlt werde, gehe gar nicht. Der Friedrichstadtpalast wiederum versichert dem »nd«, man habe nie beabsichtigt, den Lohn einzubehalten.

Allerdings scheint zwischen beiden Seiten - dem Arbeitgeber und seinem ehemaligen Beschäftigten - eine Art Sprachlosigkeit zu herrschen. Zur Auszahlung bedürfe es der Zuarbeit durch Herrn M., betont Palastsprecher Puchta. »Unstrittig ist, dass eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Fraglich ist, ob dies rechtlich zulässig war.« Der Lohn könne jedoch nicht »einfach so« ausgezahlt werden. Ein Problem bestehe darin, dass Francisco M. lediglich eine Reisekrankenversicherung habe. Diese reiche jedoch »nicht für ein Beschäftigungsverhältnis«. Sprich: Dahin kann ein Arbeitgeber keine Beiträge abführen. Allerdings hatte Francisco M. sowohl im November als auch im Dezember weniger als 450 Euro Gehalt erarbeitet. Er wurde also geringfügig beschäftigt, somit muss der Arbeitgeber gar keine Beiträge abführen.

»Herrn M. liegt kein Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte vor, sondern explizit ein Arbeitsvertrag nach betrieblichem Bedarf«, hält André Puchta dagegen. »Es werden somit alle Formen der Sozialversicherungen abgeführt.« Auch wenn in einzelnen Monaten der Verdienst geringer als 450 Euro sei. M. müsse erkennen, »dass nicht nur wir mit ihm, sondern auch er mit uns einen Arbeitsvertrag mit entsprechenden Mitwirkungspflichten geschlossen hat.«

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