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RWE wollte keinen Kompromiss

Beim Gerichtsverfahren um den Hambacher Forst erlitt der Umweltverband BUND eine Niederlage / Keine Auswirkung auf Rodungen

  • Sebastian Weiermann, Köln
  • Lesedauer: 3 Min.

Gleich über zwei Klagen des Bundes Umwelt und Naturschutz (BUND) gegen das Land Nordrhein-Westfalen musste das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag entscheiden. In einem Verfahren ging es um eine Wiese des Umweltverbandes am Rande des Braunkohletagebaus Hambach, in dem anderen um den Hauptbetriebsplan des Tagebaus für die Jahre 2018 bis 2020. Der BUND klagt regelmäßig gegen die Betriebspläne, er hält den Wald für ein schützenswertes Gebiet nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH). Unter anderem wegen des Vorkommens der geschützten Bechsteinfledermaus im Hambacher Wald, das nach Angaben des BUND zu den bedeutendsten Vorkommen in Europa gehört.

Die Bechsteinfledermaus und die Klage des BUND waren es auch, die im Oktober kurz nach der Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst zu einem Rodungsstopp geführt hatten, der bis 2020 gilt. Der Umweltverband hatte auf vorläufigen Rechtsschutz bestanden, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hatte diesen per Eilentscheid gewährt. Eine Rodung des Waldes hätte, so die Begründung der Richter, Tatsachen geschaffen und bei einer Schutzwürdigkeit des Waldes zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden geführt. Zunächst müsse das Kölner Verwaltungsgericht eine Entscheidung darüber fällen, ob der Wald zu erhalten ist oder nicht.

Dazu kam es nun an diesem Dienstag. Der Vorsitzende Richter Holger Maurer hätte gerne einen Vergleich zwischen dem BUND und dem durch die Bezirksregierung Arnsberg vertretenen Land Nordrhein-Westfalen erzielt. Schließlich, so erklärte Maurer, sei es unwahrscheinlich, dass es zu einer Rodung des Hambacher Waldes im Herbst 2020 noch kommen werde. Es gebe zahlreiche politische Entscheidungen, die in den kommenden Monaten umgesetzt werden müssten. So müsse das Ergebnis der Kohlekommission in ein Gesetz gegossen werden, und die NRW-Regierung habe eine neue Braunkohleplanung angekündigt. Außerdem stehe noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus. Deswegen schlug der Richter vor, dass der Energiekonzern RWE als Betreiber des Tagebaus zusage, von Oktober bis Dezember 2020 nicht zu roden, während im Gegenzug der Umweltverband seine Klage zurücknehme. Das würde allen Prozessbeteiligten Zeit, Geld und Nerven ersparen, ohne die faktische Situation zu verändern.

Eine halbe Stunde bekamen die Vertreter von BUND, Land NRW und RWE, um über den angedachten Vergleich nachzudenken. Der BUND erklärte danach seine grundsätzliche Bereitschaft dazu, man müsse allerdings über die genauen Abbaugrenzen des Tagebaus verhandeln. Doch so weit kam es nicht. Die Bezirksregierung Arnsberg überließ RWE die Entscheidung. Der Essener Energiekonzern war jedoch nicht auf einen Kompromiss aus. Abbaugrenzen könne man hier nicht spontan festlegen, und außerdem wolle man eine rechtliche Klärung der Klage, teilten die RWE-Anwälte mit. Da half es auch nicht, dass Richter Maurer mit Engelszungen auf diese einredete und sie mehrfach fragte, welchen Vorteil sie sich aus einer Gerichtsentscheidung versprächen.

Ohne Vergleich nahm der Prozess seinen Lauf. Der BUND legte dar, warum der Wald aus seiner Sicht erhalten bleiben muss. RWE und die Behördenvertreter erklärten, warum es aus ihrer Sicht grünes Licht für Rodungen geben müsse. In der Frage der Erhaltung des Waldes hatten Gerichte schon mehrfach entschieden, dass es nicht notwendig sei, den Hambacher Forst unter den Schutz der FFH-Richtlinie zu stellen.

Spannender war da schon die Frage nach der Grundabtretung der BUND-Wiese. Bereits im Jahr 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Grundabtretung am Tagebau Garzweiler rechtswidrig war. Dort kam die Entscheidung allerdings zu spät - die Wiese war schon abgebaggert.

Schlussendlich wies das Gericht die beiden Klagen des BUND ab. Der Meldezeitraum für FFH-Gebiete sei 2018 schon seit Jahren vorbei gewesen. Die Wiese des Umweltverbandes dürfe enteignet werden, da die Energieversorgung im öffentlichen Interesse sei. Der Richter erklärte zudem, grundsätzliche Fragen zur Kohleverstromung könnten Gerichte nicht beantworten.

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