Ärger über helle Flecken auf dem schwarzen Grabstein

Handelsrecht

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Rund 13 500 Euro ließ sich eine Frau eine prächtige Grabanlage kosten. Bestimmt war sie für einen Friedhof in Castrop-Rauxel, gestalten sollte die Anlage ein Stein- und Bildhauer aus Herne. Die Grabanlage bestand aus einem Denkmal, angefertigt aus schwarzem Granit (»India Black«), versehen mit Bronzeinschrift und umgeben von Bronzeengeln, Granitsäulen und Grablaternen.

Als die Grabanlage aufgestellt war, zeigte der schwarze Granit jedoch graue Aufhellungen. Die unzufriedene Kundin beauftragte einen Sachverständigen damit, die Mängel zu untersuchen. Der kam allerdings zu dem Schluss, die hellen Flecken beruhten auf natürlichen Eigenschaften des Granitsteins.

Die Frau kündigte den Werkvertrag und verlangte vom Steinmetz den Werklohn zurück. Der Mann ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er in erster Instanz beim Landgericht Dortmund (Urteil vom 16. November 2017, Az. 7 O 362/15) verlor.

Die aufwendige Grabanlage sei mangelhaft, urteilte das Landgericht, obwohl sie mit dem vereinbarten Material (Granit »India Black«) ausgeführt wurde. Wenn die Auftraggeberin gewusst hätte, dass dieser schwarze Stein nicht dauerhaft farbbeständig sei, hätte sie den Werkvertrag nicht abgeschlossen. Der Bildhauer hätte die Kundin auf diese Eigenschaft des gewählten Materials hinweisen müssen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Steinmetz Berufung ein. Beide Kontrahenten einigten sich schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24. Mai 2018 (Az. 17 U 6/18) auf einen Vergleich. Vereinbart sei zwar eine Grabanlage aus dauerhaft schwarzem Stein gewesen, so das OLG, aber anders als das Landgericht seien die Farbabweichungen nicht so erheblich, was einen Rücktritt vom Werkvertrag rechtfertigten würde. Der Steinmetz dürfe deshalb den Werklohn überwiegend behalten. Er solle aber als Ausgleich der Kundin zehn Prozent zurückzahlen und zehn Prozent der Gerichtskosten übernehmen. OnlineUrteile.de

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