Mythen des Mietrechts

Was der Mieter darf und was nicht

  • Lesedauer: 3 Min.

Etwa eine Million Rechtsberatungen führen Juristen der örtlichen Mietervereine jährlich durch. Die Versicherungsexperten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) klären Mietmärchen auf und sagen wie man sich Rückendeckung holt.

Wohnen: Musizieren und Zweitschlüssel

Ja, wer ein Musikinstrument hat, darf zu Hause üben - auch mit E-Gitarre oder sogar Schlagzeug! Welche Beschränkungen dabei gelten, richtet sich tatsächlich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten. Grober Richtwert für übliches Musizieren: 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit.

Wer nicht bei seinem täglichen Mittagsschläfchen gestört werden möchte, kann einen Blick in die Hausordnung werfen. Denn die Hausverwaltung darf Ruhezeiten festlegen. Absolute Stille muss trotzdem nicht herrschen - Zimmerlautstärke ist erlaubt. Generell sind im Leben Rücksichtnahme einerseits, Verständnis andererseits nie verkehrt - dann klappt’s auch mit den Nachbarn.

Die Frage nach dem Zweitschlüssel ist schnell beantwortet: Nein, der Vermieter, der Hausmeister und die Hausverwaltung dürfen keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung behalten. Das gilt neben Haus- und Wohnungsschlüssel auch für Keller, Briefkasten und Garagenschlüssel. Ist man für einen längeren Zeitraum nicht Zuhause anzutreffen, empfiehlt es sich, einer vertrauten Person einen Zweitschlüssel dazulassen und den Vermieter zu informieren.

Auszug: Streichen und Nachmietersuche

Muss ich die Wände vor dem Auszug eigentlich neu und weiß streichen? Das kommt ganz darauf an, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. War sie unrenoviert, kommt man jedenfalls um die lästige Pflicht herum: Laut Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2015 dürfen Vermieter in diesem Fall keine Instandhaltung verlangen, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt würde.

Und wie steht’s mit der Nachmietersuche? Kann ich vorzeitig ausziehen, wenn ich drei Interessenten zur Auswahl stelle? Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Dreimonatsfrist für Mieterkündigungen. Auch, wenn im Mietvertrag eine Nachmietervereinbarung getroffen wurde, muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren: Bestehen zum Beispiel Zweifel an der Solvenz des potenziellen Nachfolgers, kann der Vermieter den Vorschlag ablehnen.

Streit: Gerichtskosten und Versicherungsschutz

Schimmelbefall, Ungeziefer oder die viel zu hohe Nebenkostenabrechnung: Schnell kann auch hier der Streit eskalieren und beide Parteien sehen sich vor Gericht wieder. Die Kosten für Prozess und Anwalt sowie etwaige Gutachter können sich auf mehrere Tausend Euro summieren. Bei der Wahl einer Rechtsschutzversicherung lässt man sich am besten von einem Profi beraten. Denn nicht jede Versicherung deckt auch einen Mietrechtsschutz ab. DVAG/nd

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