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  • Prüffall für den Verfassungsschutz

Eine AfD-Mitgliedschaft ist für Beamte okay, aber...

Öffentlich Bedienstete dürfen der Rechtsaußenpartei angehören, ohne unmittelbar Konsequenzen befürchten zu müssen

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Berlin. Das Bundesinnenministerium sieht die Mitgliedschaft eines Beamten in einer Partei, die der Verfassungsschutz als »Prüffall« behandelt, laut einem Medienbericht nicht als alleinigen Grund für dienstrechtliche Konsequenzen. Eine »vertiefte Prüfung« habe die bisherige Einschätzung zu solchen Fällen bestätigt, berichtete die Zeitung »Die Welt« am Dienstag unter Berufung auf einen Sprecher des Hauses von Innenminister Horst Seehofer (CSU).

»Die reine Zugehörigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Partei oder Organisation, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht festgestellt wurde, die aber von den Verfassungsschutzbehörden als Prüffall oder Verdachtsfall behandelt werden, ist beamtenrechtlich ohne Relevanz«, zitierte sie den Sprecher. Die »Welt« berichtete weiter, es komme etwa im Dienst nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe an, sondern auf das »konkrete Verhalten«. Zu einer Mitgliedschaft müssten demnach Aktivitäten hinzukommen, die laut Innenministerium den Verdacht rechtfertigten, dass der jeweilige Beamte ein Dienstvergehen begangen habe.

Laut der Prüfung des Innenministeriums funktionieren bereits die bisherigen »beamten- und disziplinarrechtlichen Vorkehrungen« gegen eine »extremistische Aushöhlung des öffentlichen Dienstes« durch Beamte, die sich nicht verfassungstreu verhielten. In den Beamtengesetzen für Bund, Länder und Kommunen ist ein sogenanntes Mäßigungsgebot für politische Aktivitäten festgeschrieben.

Im Februar war bekanntgeworden, dass Seehofer die Vereinbarkeit der Pflichten von Beamten und einer Parteimitgliedschaft prüfen lässt. »Die Prüfung gilt ganz generell, für Rechts- wie für Linksradikale, unabhängig von der jüngsten AfD-Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz«, hatte er damals den Zeitungen der Funke Mediengruppe gesagt.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft zwei Teilorganisationen der AfD als »Verdachtsfall« im Bereich des Rechtsextremismus ein: den »Flügel« und die Nachwuchsorganisation Junge Alternative. Beide Organisationen dürfen mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden.

Das Kölner Verwaltungsgericht hatte es dem Verfassungsschutz untersagt, die Gesamtpartei als »Prüffall« zu bezeichnen - eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hatte. Agenturen/nd

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