Was steht Arbeitnehmern gesetzlich zu?
Rund um die Arbeitspausen
Deutsche Arbeitsgerichte befassen sich häufig mit Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Arbeitspausen.
Grundvorgaben zu Pausen
Im § 4 des Arbeitszeitgesetzes ist festgelegt, nach wie vielen Stunden Arbeit eine Pause genommen werden muss. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden muss der Arbeitgeber seinen Angestellten eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Der Arbeitnehmer ist aber auch verpflichtet, diese Pause zu nehmen. Wenn mehr als neun Stunden gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer mindestens 45 Minuten pausieren. Dabei muss die Pause nicht am Stück genommen werden. Sie kann auch in mindestens 15-Minuten-Blöcke aufgeteilt werden.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitstages auf die Gesamtpausenzeit von 30 oder 45 Minuten kommt. Wenn die Arbeit für weniger als 15 Minuten unterbrochen wird, zählt diese Unterbrechung zur Arbeitszeit.
Pausen nach vier Stunden - Pausendauer nach Arbeitszeit
Bei einem Teilzeitjob verringert sich die Arbeitszeit, weshalb sich viele Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang fragen, ob sie überhaupt eine Arbeitspause einlegen dürfen. Zwar schreibt das Arbeitsgesetz nur eine Pflicht zur Pause ab mindestens sechs Stunden Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber hat jedoch dank des Direktionsrechts die Möglichkeit, Pausen auch bei vier Stunden Arbeitszeit vorzuschreiben - unabhängig von der gesetzlichen Pausenregelung.
Einteilung der Pausenzeiten
Arbeitnehmer können gesetzliche Pausen grundsätzlich nicht frei nach ihren individuellen Bedürfnissen einteilen. Das Arbeitszeitgesetz bietet jedoch Rahmenbedingungen, in denen Mindestanforderungen (30 und 45 Minuten Pausenzeit) festgesetzt werden. Häufig gibt es in Unternehmen ein bestimmtes Zeitfenster, in dem eine Pause genommen werden soll. Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser bei der Festlegung der Pausenzeiten mitbestimmen.
Werden Pausen bezahlt?
In der Regel sind feststehende Ruhepausen unbezahlt. Allerdings können Tarif- oder Arbeitsverträge Ausnahmen beinhalten und eine Bezahlung von Pausen festlegen. Eine Bezahlung der Pause ist außerdem davon abhängig, um welche Art von Pause es sich handelt.
Arbeitspause: Bei der Arbeitspause handelt es sich um die reguläre Pause an einem Arbeitstag, beispielsweise die Mittagspause. Diese Art Pause ist im Regelfall unbezahlt.
Kurzpause: Kurzfristige Pausen werden bezahlt. Der Arbeitsschutz sieht kurze Arbeitsunterbrechungen von etwa fünf Minuten vor. Vor allem bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten wie Schicht- und/oder Fließbandarbeit sollten regelmäßig kurze Pausen eingelegt werden. Das gilt auch für längere Arbeiten am Bildschirm. Der Gang auf die Toilette zählt ebenfalls zur Kurzpause.
Betriebspause: Muss der Arbeitnehmer eine außerplanmäßige Pause einlegen, beispielsweise als Folge eines technischen Ausfalls, zählt diese Arbeitsunterbrechung nicht als Arbeitspause. Schließlich steht der Arbeitnehmer weiterhin für die Arbeit zur Verfügung. Deshalb werden auch diese Pausen vom Arbeitgeber bezahlt.
Ruhezeit: Die Ruhezeit ist nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Diese Zeit muss mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung betragen. Die Ruhezeit zählt zur Freizeit des Arbeitnehmers, weshalb sie unbezahlt ist.
Ausnahmen bei bestimmten Branchen und Gruppen
Das Arbeitszeitgesetz regelt zwar grundsätzlich die Arbeitspausen aller Arbeitnehmer, doch für bestimmte Gruppen und Branchen bestehen Ausnahmen. Jugendliche Arbeitnehmer müssen laut Jugendarbeitsschutzgesetz bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause einlegen, bei über sechs Stunden sind es 60 Minuten. Schicht- und Verkehrsbetriebe können ihre Kurzpausen frei einteilen. Die übliche Mindestdauer von 15 Minuten bei einer Ruhepause kann also unterschritten werden.
Auch Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können ihre Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzen - vorausgesetzt, die Ruhezeit wird in einem bestimmten Zeitfenster wieder ausgeglichen. Auch für stillende Mütter gelten Ausnahmen. In § 7 des Mutterschutzgesetzes ist festgelegt, dass die Stillzeit nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden kann und stillende Mütter mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde am Tag vom Arbeitgeber freigestellt werden müssen.
Unterscheidung: Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
In manchen Berufen fordert der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten einen Einsatz auf Abruf. Dabei wird zwischen zwei Arten der »Bereitschaft« unterschieden.
Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum abrufbereit sein. Hierfür muss er sich nicht unbedingt am Arbeitsplatz befinden. Er kann auch zu Hause für den Abruf bereitstehen. Der Aufenthaltsort sollte allerdings nicht allzu weit entfernt sein. Denn im Falle eines Arbeitseinsatzes muss der Arbeitnehmer so schnell wie möglich am Arbeitsplatz oder dem Ort des Geschehens sein, sofern die Arbeit nicht über das Internet oder andere Kommunikationsmöglichkeiten geregelt wird. Die Zeit der Rufbereitschaft zählt - sofern der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss - als Ruhezeit und wird nicht bezahlt.
Handelt es sich um einen Bereitschaftsdienst, muss der Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort aufhalten. In der Regel ist das der Arbeitsplatz. Es kann aber auch ein anderer Ort sein. Die Zeit kann der Arbeitnehmer nach seinen eigenen Wünschen gestalten. Im Falle eines Einsatzes muss er aber unverzüglich seine Arbeit aufnehmen.
Sofern der Bereitschaftsdienst nicht die Erledigung persönlicher Angelegenheiten zulässt, gilt er als volle Arbeitszeit und wird bezahlt. Allerdings kann es bei der Bezahlung Einschränkungen geben, da die tatsächliche Arbeitsbelastung im Bereitschaftsdienst häufiger niedriger ausfällt. Außerdem müssen dem Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die gesetzlichen Pausenzeiten zugestanden werden. PM/nd
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