Eine Frage der Fürstenenteignung

Zu den Restitutionsansprüchen der Hohenzollern 100 Jahre nach dem Ende der Monarchie in Deutschland

  • Ronald Friedmann
  • Lesedauer: 4 Min.

Bereits am 8. November 1918 mussten die Wittelsbacher in Bayern abdanken, mit der Ausrufung der Republik am folgenden Tag endete die Herrschaft der Hohenzollern sowohl im Deutschen Reich als auch in Preußen. In den übrigen deutschen Ländern wurde ebenso innerhalb kürzester Zeit die Monarchie beseitigt. Doch anders als in Österreich fiel in Deutschland keine Entscheidung über das Vermögen der politisch entmachteten Fürsten. In Wien wurde nur drei Tage nach Ausrufung der Republik grundsätzlich entschieden, deren gesamten Besitz zugunsten der Republik einzuziehen. Ein Gesetz, das die Einzelheiten regelte, wurde am 3. April 1919 von der Nationalversammlung mit nur einer Gegenstimme beschlossen.

Der Rat der Volksbeauftragten aus SPD und USPD in Berlin sah allerdings keine Notwendigkeit, in Deutschland in vergleichbarer Weise zu verfahren. Erstens, so die spätere Begründung, habe es auf der Ebene des Reiches kein Vermögen gegeben, über das zu verfügen gewesen wäre, und zweitens hätte die Gefahr bestanden, dass die Siegermächte des Weltkrieges das enteignete Eigentum als Reparationsleistung von Deutschland hätten einfordern können. Wie bei der Ausrufung der Republik am 9. November 1918, die Friedrich Ebert, der Vorsitzende des Rates der Volksbeauftragten, als Vorgriff auf eine Entscheidung der künftigen Nationalversammlung missbilligte, sollte auch in der Frage der Fürstenenteignung keine Entscheidung gefällt werden, die langfristig wirkende juristische Tatsachen geschaffen hätte. So erging an die Regierungen der Länder lediglich die Empfehlung, das landesfürstliche Eigentum durch Beschlagnahme zu sichern und rechtliche Vereinbarungen mit den gewesenen Monarchen anzustreben.

Den Rahmen solcher Vereinbarungen bestimmte in der Folge der Artikel 153 der Weimarer Verfassung, der in erster Linie eine Garantie des Eigentums beinhaltete, aber dennoch Enteignungen gegen angemessene Entschädigung erlaubte. Folgerichtig zogen sich die Verhandlungen zwischen den Landesregierungen und den Fürstenhäusern über Jahre hinweg hin, ohne dass es zu einer wirklichen Einigung über die Höhe und den Umfang der Entschädigung kam.

Lediglich der winzige Freistaat Sachsen-Gotha, der 1918 aus dem gleichnamigen Herzogtum hervorgegangen war, machte einen klaren Schnitt: Mit einem Gesetz vom 31. Juli 1919 wurde der gesamte Besitz des gewesenen Herrscherhauses eingezogen. Das Reichsgericht hob diese Verfügung jedoch im Juni 1925 als verfassungswidrig auf und verfügte die Rückgabe des gesamten herzoglichen Land- und Forstbesitzes.

Verhandlungen zwischen dem Staat Preußen und den Vertretern der Hohenzollern führten im Januar 1920 zu einem ersten Vergleichsentwurf, der allerdings von der sozialdemokratischen Fraktion im Preußischen Landtag zurückgewiesen wurde. Einen zweiten Vorschlag aus dem Jahre 1924 lehnten die Hohenzollern ab. Erst im Herbst 1925, wenige Monate nach dem Urteil des Reichsgerichts gegen den Freistaat Sachsen-Gotha, legte das preußische Finanzministerium ein weiteres Papier vor. Dieser Entwurf stieß jedoch in der breiten Öffentlichkeit auf heftigen Widerspruch, denn die Hohenzollern sollten nicht weniger als 75 Prozent des umstrittenen vormaligen fürstlichen Eigentums zurückerhalten.

In dieser Situation ergriff die KPD die Initiative und regte ein Volksbegehren für ein Reichsgesetz zur entschädigungslosen Enteignung aller deutschen Fürstenhäuser an. Am 2. Dezember 1925 wandte sich die Partei mit einer Einladung an die SPD, den Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund, das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold und weitere Organisationen aus dem linken Spektrum der Gesellschaft, sich dem Volksbegehren anzuschließen. Nach kurzem Zögern folgte die Führung der SPD der Bitte, war jedoch in der Folge peinlich darauf bedacht, jeden Eindruck einer Einheitsfrontpolitik mit der KPD zu vermeiden.

Das Volksbegehren fand vom 4. bis zum 17. März 1926 statt - und wurde ein sensationeller politischer Erfolg. 12,5 Millionen Menschen unterstützten das Anliegen, deutlich mehr als die 10,6 Millionen Wählerinnen und Wählern, die bei den Reichstagswahlen im Dezember 1924 für KPD und SPD gestimmt hatten. Der am 20. Juni 1926 durchgeführte Volksentscheid scheiterte letztlich an der Boykottpolitik des bürgerlichen Lagers, die insbesondere auf dem Land Erfolg hatte: Wer in ein Wahllokal ging, tat das mit großer Wahrscheinlichkeit, um den Volksentscheid zu unterstützen. Doch er lieferte sich damit auch der Willkür der örtlichen Autoritäten aus. Zwar gab es mit 14,5 Millionen Ja-Stimmen noch einmal einen deutlichen Stimmenzuwachs, doch es wären 20 Millionen erforderlich gewesen, um dem Anliegen Gesetzeskraft zu verleihen.

Eine reichsrechtliche Lösung der Entschädigungsfrage kam auch in den Monaten nach dem Volksentscheid nicht zustande. Deshalb wurden in der Folge insgesamt 26 Verträge zwischen den Ländern und den Fürstenhäusern abgeschlossen, zumeist mit klaren Vorteilen für die vormaligen Herrscherfamilien. Der Vertrag zwischen dem sozialdemokratisch regierten Preußen und den Hohenzollern wurde am 6. Oktober 1926 unterzeichnet. Durch die Stimmenthaltung der SPD-Fraktion konnte er am 12. Oktober 1926 den Preußischen Landtag passieren.

Dass die Hohenzollern mehr als hundert Jahre nach dem Ende der Monarchie in Deutschland Restitutionsansprüche erheben, ist auch eine Folge der unentschlossenen Politik von SPD und USPD in den Tagen der Novemberrevolution.

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