Wie ist der Nachlass zu regeln?
Richtig vererben
Was mit dem Vermögen nach dem Tod eines Menschen passiert, regelt in Deutschland grundsätzlich das Erbrecht (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 5 - Erbrecht). Es legt die Erbfolge fest, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat.
Das bedeutet: Familienmitglieder erben dann je nach Verwandtschaftsgrad, welcher in drei Ordnungen unterteilt ist. Die erste Ordnung bilden Kinder beziehungsweise Enkelkinder des Erblassers. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers, zur dritten schließlich Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.
Die gesetzliche Erbfolge legt die Erbberechtigten in absteigender Reihenfolge fest. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise ein Kind, erben Familienmitglieder der zweiten und dritten Ordnung nichts. Eine Ausnahme sind Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner: Sie erben immer, obwohl sie nicht zur Verwandtschaft gehören. Dies ist im Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) festgelegt.
Wer seinen Nachlass unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge regeln will, sollte ein Testament verfassen. Darin kann unter anderem festgelegt werden, wer erben oder wer vom Erbe ausgeschlossen werden soll. Grundsätzlich muss der Verfasser mindestens einen Erben benennen. Erben mehrere, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die sich um die Aufteilung des Nachlasses kümmern muss.
Es werden sowohl Vermögen als auch mögliche Schulden vererbt. Sollten Verwandte erster Ordnung oder Ehepartner vom Erbe ausgeschlossen werden, erhalten sie dennoch ihren sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Außerdem ist es möglich, Auflagen und Bedingungen im Testament festzulegen, die mit dem Erbe verknüpft sind. Der Verfasser kann die Bedingung aufstellen, dass ein Enkel sein Erbe erst dann erhalten soll, wenn er volljährig ist. Dabei darf es sich aber nicht um Nötigung handeln: Vorschriften wie beispielsweise regelmäßige Besuche als Voraussetzung sind unwirksam.
Eine Sonderform der Nachlassregelung ist das Berliner Testament: Hier setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet, dass Kinder erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Zu beachten ist: Eine Änderung des Berliner Testaments ist nur durch beide Partner möglich. Stirbt einer der Eheleute, kann es nicht mehr geändert werden.
Damit das Testament rechtsgültig ist, muss es der Erblasser handschriftlich verfassen und unterzeichnen. Ein am Computer getippter oder von einer dritten Person handgeschriebener Text, den der Erblasser unterzeichnet, ist nicht ausreichend. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachname umfassen und auf jeder Seite zu finden sein. Auch Ort und Datum sind aufzuführen. Fehlen diese Angaben, kann die Gültigkeit angezweifelt werden. Der Erblasser muss testierfähig sein, also mindestens 16 Jahre alt und gesundheitlich in der Lage sein, ein Testament zu erstellen. Empfehlenswert ist, das Dokument mit »Testament« oder »Mein letzter Wille« zu überschreiben. So ist eindeutig, dass es sich um die Regelung des Nachlasses handelt.
Alternativ kann ein Testament auch vor dem Notar erstellt werden. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass Formfehler - die zur Unwirksamkeit des Testaments führen können - vermieden werden.
Ein Testament kann jederzeit ergänzt oder auch widerrufen werden. Ergänzungen sind ebenfalls mit der Hand zu vermerken und mit Vor- und Nachname, Datum und Ort zu unterzeichnen. nd
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