Was Betroffene tun können und sollten
Zur Pleite von Thomas Cook
Seit dem 25. September 2019 sind auch die folgenden deutschen Thomas-Cook-Marken betroffen:
- Thomas Cook Signature,
- Thomas Cook Signature Fi-
- nest Selection,
- Neckermann Reisen,
- Öger Tours,
- Bucher Reisen und
- Air Marin.
Diese Buchungen sind nicht betroffen
Fällt Ihre Pauschalreise aus, obwohl Ihr Veranstalter gar nicht insolvent ist, können Sie auf zwei Weisen reagieren:
Fordern Sie Ihr Geld zurück, falls Ihnen die Absage der Reise gelegen kommt. Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) lassen Sie sich das Geld erstatten und fordern außerdem Schadenersatz.
Wenn Sie reisen möchten, können Sie auf der gebuchten Leistung bestehen. Mit dem Musterbrief fordern Sie ein, dass die Reise durchgeführt wird.
Nach Aussagen von Thomas Cook
...sind Buchungen der folgenden Veranstalter nicht von der Insolvenz betroffen:
Dertouristik Gruppe (Der tour/Meiers/ITS/JAHN)
FTI-Gruppe (5vorFlug/BigXTRA/FTI)
Schauinsland Reisen
TUI-Gruppe
LMX Reisen
VTOURS
AMEROPA
Alltours (inkl. Byebye)
ETI Reisen
L'TUR
TROPO
OLIMAR
HLX
TOUR VITAL
Centerparcs
Kiwitours
Aldiana
Nahezu alle dieser Veranstalter informieren ihre Kunden auch selbst auf ihren Websites darüber, dass die bei ihnen gebuchten Reisen ohne Einschränkungen stattfinden werden.
Zur Thomas-Cook-Gruppe gehört auch der Ferienflieger Condor. Flüge mit der Condor werden aber zunächst durch einen staatlich verbürgten Überbrückungskredit weiter durchgeführt, wie auf Seite 1 informiert wird.
Vorsicht vor E-Mail-Betrug!
Aktuell warnt Thomas Cook auf seiner Webseite vor Betrügern, die sich die Unsicherheit von Verbrauchern nach der Insolvenz von Thomas Cook zunutze machen wollen: Verbraucher erhalten E-Mails, die aussehen, als kämen sie von Thomas Cook. Der Betreff sei oft: »Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise.« Darin würden dann sensible Daten abgefragt, beispielsweise Pass- und Kreditkartendaten. Thomas Cook verschicke solche E-Mails nie und rät, sie sofort zu löschen.
Welche Reisen finden statt, welche nicht?
Thomas Cook teilt aktuell auf seiner Website mit, dass alle Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht stattfinden werden. Das betrifft sowohl Pauschalreisen wie auch bei Thomas Cook gebuchte Einzelleistungen wie Nur-Flug oder Nur-Hotel. Für Reisen mit Reiseantrittsdatum ab dem 1. Januar 2020 wird die weitere Vorgehensweise geprüft.
Was sollten Reisende am besten jetzt tun?
Wer eine Pauschalreise mit den Veranstaltern Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen gebucht hat, sollte sich nun an den sogenannten Sicherungsgeber wenden. Pauschalreisen in der EU müssen gegen Insolvenz abgesichert sein. In der Regel geschieht das durch eine Bank oder eine Versicherung. Der sogenannte Sicherungsschein dient dafür als Nachweis.
Im Falle von Thomas Cook ist der Absicherer die Zurich Versicherung. Die wiederum hat einen Dienstleister mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt: Die KAERA AG in Oberursel. Wer also Ansprüche anmelden möchte, sollte sich über das eigens eingerichtete Internetformular an die KAERA AG wenden.
Wer eine Pauschalreise gebucht hat und sich bereits im Urlaub befand, konnte laut Thomas Cook seinen Urlaub ohne Einschränkungen fortsetzen. Das Unternehmen teilte mit: »Für Gäste, die sich aktuell im Urlaub befinden, sind die Hotelaufenthalte, die Transfers und die Rückflüge im Rahmen einer Pauschalreise gesichert.« Bei Fragen sollen sich Kunden ebenfalls an die KAERA AG wenden.
Wer sich als Pauschalurlauber im Urlaub befand und vom Hotel aufgefordert wurde, vor Ort selbst noch einmal für die erbrachten Leistungen zu bezahlen, sollte sich die Zahlung und den genauen Grund dafür unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Nach der Rückkehr sollten sie dann diese Zahlung als Anspruch an den Sicherungsgeber geltend machen. Das geschieht ebenfalls über das Internetformular der KAERA AG.
Wer bereits am Urlaubsort war, aber nur Hotel oder Flug über Thomas Cook (oder die zum Konzern gehörenden Marken) gebucht hatte, kann finanziellen Schaden nur bei der sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Das ist ein Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen, das der Insolvenzverwalter erstellt. Weitere Informationen dazu wird der Insolvenzverwalter, die Frankfurter Kanzlei hermann wienberg wilhelm, mutmaßlich später veröffentlichen.
Wer eine bevorstehende Reise bereits teilweise bezahlt hat, kann diese Summe beim Sicherungsgeber (bei Pauschalreisen) oder später über die Insolvenztabelle (bei Einzelbuchungen wie für Flüge oder Hotels) anmelden. Wer per Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Zahlungen auch zurückbuchen lassen: Lastschriften können innerhalb von acht Wochen zurückgeholt, Kreditkartenzahlungen über das »Chargeback«-Verfahren rückgängig gemacht werden.
Achtung: Es kann allerdings passieren, dass der Insolvenzverwalter später Zahlungen wieder einfordert, die vor dem 25. September 2019 geleistet wurden.
Aufgrund der Insolvenzversicherung wähnen sich Pauschalurlauber häufig in Sicherheit. Was viele jedoch nicht wissen: Der Höchstbetrag der Insolvenzabsicherung ist auf 110 Millionen Euro pro Reiseveranstalter und Geschäftsjahr festgelegt. Für mehr muss der Versicherer nicht haften. Wer einen Urlaub bereits ganz oder teilweise bezahlt hat, wird daher vermutlich nur einen Teil davon zurück erstattet bekommen.
Wer Flugticket oder Unterkunft selbst gebucht hat, muss sich auch selbst um Ersatz kümmern.
Welche Rechte haben Reisende?
Pauschalreisende sind bei der Pleite von Thomas Cook besser gestellt. Für sie muss der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, kostenlos für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger nicht abhebt. Um eine Pauschalreise handelt es sich, wenn Sie mehrere Reisebestandteile (wie z. B. Flug, Hotel und Mietwagen) als ein Paket bei einem Anbieter gebucht haben.
Jeder Pauschalreiseveranstalter muss über eine Insolvenzabsicherung verfügen und diese durch einen Sicherungsschein nachweisen. Sollte die Reise nicht mehr stattfinden, ist der Insolvenzabsicherer, eine Versicherung oder eine Bank, verpflichtet, sämtliche Zahlungen des Reisenden zu erstatten.
Die Verbraucherzentralen fordern grundsätzlich Insolvenzsicherungen auch für einzeln gebuchte Flüge. Außerdem sollten Anzahlungen über 20 Prozent und eine Restzahlung früher als 30 Tage vor dem Flugtermin verboten werden. VZB/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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